OGH 1Präs.2690-3528/11a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz und sämtlicher Senatspräsidentinnen und Senatspräsidenten, Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Graz im Verfahren über die Beschwerde des S***** P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. Februar 2011, AZ 15 HR 4/11t, AZ 10 Bs 96/11k des Oberlandesgerichts Graz, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz und sämtliche Senatspräsidentinnen und Senatspräsidenten, Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Graz sind von der Entscheidung über die Beschwerde des S***** P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. Februar 2011, AZ 15 HR 4/11t, ausgeschlossen.
Die Entscheidung über die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Wien übertragen.
Begründung
Gründe:
Das aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Graz Dr. M***** K*****, den Vorsteher des Bezirksgerichts Deutschlandsberg Dr. L***** P*****, die Richterin des Bezirksgerichts Deutschlandsberg Mag. V***** L*****, den Oberstaatsanwalt der Oberstaatsanwaltschaft Graz Dr. G***** K***** und zahlreiche weitere Beschuldigte eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Leoben am 28. Februar 2011 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Das Landesgericht Leoben hat mit Beschluss vom 14. Februar 2011, AZ 15 HR 4/11t, den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben; das Verfahren darüber ist zu AZ 10 Bs 96/11k des Oberlandesgerichts Graz anhängig.
In diesem Verfahren haben der Präsident des Oberlandesgerichts, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts sowie sämtliche Senatspräsidentinnen und Senatspräsidenten, Richterinnen und Richter ihre Ausgeschlossenheit angezeigt. Sie haben auf berufliche und persönliche Beziehungen zu den Beschuldigten verwiesen.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn andere (als die in § 43 Abs 1 Z 1 und 2 StPO genannten) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Die beruflichen und persönlichen Beziehungen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Senatspräsidentinnen, Senatspräsidenten, Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts zu den Beschuldigten können Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit erwecken. Sie sind daher von der Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers ausgeschlossen.
Die Übertragung der Entscheidung auf das Oberlandesgericht Wien gründet sich auf § 45 Abs 2 StPO.