OGH 13Os79/11h (13Ns46/11k)

13Os79/11h (13Ns46/11k)Tribunal supérieur14 juil. 2011

Texte intégral

OGH 13Os79/11h (13Ns46/11k)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin über die Anträge des Helmut S***** auf Erneuerung eines Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Da der Erneuerungsantrag nicht auf ein konkretes Strafverfahren Bezug nimmt, ist er einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich.

Hinzu kommt, dass er nicht von einem Verteidiger unterschrieben und auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).

Mangels Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren ist der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ebenfalls gegenstandslos.

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