OGH 15Os88/11x

15Os88/11xTribunal supérieur17 août 2011

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 15Os88/11x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudiu A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. März 2011, GZ 15 Hv 150/10i52, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudiu A***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.I.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (A.II. und B.II.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (A.III.) sowie des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (B.I.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz

A. am 25. April 2010

I. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1. Maria A***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht und gegen den Kopf (Prellungen im Gesicht, im Bereich des linken Schlüsselbeins sowie Prellungen der Brustwirbel und des linken Zeigefingers),

2. Florin A***** durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht (Prellung der linken Gesichtshälfte);

II. Maria A*****, Florin A***** und Vasile A***** durch die Ankündigung „Wenn ich einen von euch auf der Straße erwische, erschlage ich ihn!“ gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

III. Maria A*****, Florin A***** und Vasile A***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor Beamten der Polizeiinspektion GrazEggenberg wahrheitswidrig behauptete, die Genannten hätten ihn vorsätzlich am Körper verletzt, diese mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war;

B. am 13. Juni 2010 Claudia D*****

I. mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Kopf und eines Stoßes gegen den Rücken, wodurch die Genannte zu Sturz kam, deren Handtasche samt Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II. nach der zu I. geschilderten Tathandlung durch die Ankündigung „Das nächste Mal wenn ich dich sehe, bringe ich dich um!“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Z 5, „9“ und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider blieben die Feststellungen zum Raubvorsatz (B.I.) nicht unbegründet, sondern wurden im Wesentlichen auf die Depositionen der Zeugin D***** gestützt (US 14). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, die Zeugin gebe nur ihren subjektiven Eindruck, dass jemand die Tasche wegziehen wollte, wieder, ist er darauf hinzuweisen, dass der Schluss von einem (hier: von einer anderen Person geschilderten) äußeren Verhalten auf die innere Tatseite nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RISJustiz RS0116882). Indem die Rüge im Übrigen über alternative Sachverhaltsvarianten spekuliert („es wäre durchaus auch denkbar ...“), bringt sie keinen formellen Begründungsmangel zur Darstellung, sondern bekämpft nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Schließlich blieben auch die Konstatierungen, dass der Bedrohungsvorsatz auf alle Familienmitglieder gerichtet war (A.II.), nicht unbegründet, sondern wurden vom Erstgericht aus dem von den einschreitenden Polizeibeamten bestätigten aggressiven Verhalten des Angeklagten sowie aus den Angaben der Zeugin H***** erschlossen (US 13 f).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).

Diese Kriterien verfehlt der Beschwerdeführer, indem er den auf gewaltsame Sachwegnahme gerichteten Vorsatz (zu B.I.) bestreitet, dabei aber die diesbezügliche Konstatierung der Tatrichter vernachlässigt (US 9 f; der Sache nach Z 10). Soweit er in diesem Zusammenhang eine fehlende Begründung bemängelt, ist er auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen.

Die Ausführungen zum Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (Z 9 lit b) übergehen die entgegenstehenden, Freiwilligkeit der Versuchsaufgabe negierenden Feststellungen (US 11: „der Angeklagte ließ daraufhin von ihr ab und versuchte in weiterer Folge aufgrund des Haltens der Handtasche durch Claudia D***** kein weiteres Mal mehr auf die Handtasche zu greifen.“) und verfehlen so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10), die zu B.I. eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebt, geht nicht von der einen Raubversuch konstatierenden Annahme der Tatrichter aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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