Texte intégral
OGH 14Ns52/11z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.08.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Elbahnasi I***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 17 Hv 72/11f des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Begründung
Begründung:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.