Texte intégral
OGH 11Ns53/11z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.08.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Marco S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG, AZ 8 U 97/11m des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Zell am See delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.