AUSL EGMR Bsw17080/07

Bsw17080/07Autre juridiction15 sept. 2011

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw17080/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2011

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Schneider gg. Deutschland, Urteil vom 15.9.2011, Bsw. 17080/07.

Spruch

Art. 8 EMRK - Kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters.

Verbindung der Entscheidung über die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).

Zurückweisung der Entscheidung über die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Behandlung der Beschwerde unter Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ging im Mai 2002 eine Beziehung mit einer verheirateten Frau namens M. ein, deren Ehemann aus beruflichen Gründen in Großbritannien wohnte. Im Juni 2003 wurde Frau M. schwanger, im September 2003 trennte sie sich vom Bf. und zog zu ihrem Ehemann nach England. Im November 2003 anerkannte der Bf. vor dem Kinder- und Jugendamt Heidelberg die Vaterschaft für das ungeborene Kind von Frau M., das seinen Angaben nach geplant war. Das Kind wurde am 6.3.2004 geboren. Es wächst bei seiner Mutter und ihrem Ehemann in England gemeinsam mit deren 1997 geborener Tochter auf. Frau M. und ihr Mann räumten ein, dass der Bf. der Vater des Kindes sein könnte, aber auch der Ehemann in Frage käme. Im Interesse ihres familiären Zusammenlebens zogen sie es vor, die Vaterschaft nicht feststellen zu lassen.

Das Amtsgericht Fulda wies am 20.10.2005 die Anträge des Bf. auf Umgang und regelmäßige Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zurück. Er habe kein Recht auf Umgang, da er rechtlich nicht der Vater des Kindes sei. Daran ändere auch das Anerkenntnis nichts, da dieses nicht wirksam werden könne. Ein Recht auf Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter stehe ihm nach § 1600 Abs. 2 BGB nicht zu, da eine sozial-familiäre Beziehung zwischen diesem und dem Kind bestünde. Aus diesem Grund käme ihm auch ein Auskunftsrecht nicht zu.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 9.2.2006 zurück.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Bf. am 20.9.2006 nicht zur Entscheidung an. Art. 6 Abs. 2 GG sei nicht verletzt, weil diese Grundrechtsnorm jene Person schütze, die die Elternverantwortung wahrnimmt. Im vorliegenden Fall sei dies der Ehemann der Mutter. Auch das Grundrecht des Bf. aus Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil dieses die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind nur schütze, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Dieser Schutz entstehe nicht schon aus der Bereitschaft des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen. Da zwischen dem Bf. und dem Kind nie eine soziale Beziehung entstanden sei, wären die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) durch die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm Umgang mit seinem Sohn und Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse zu verweigern.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Die Regierung wendet ein, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden. Auch habe der Bf. nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft, da er kein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft angestrengt hätte.

Der GH empfing die Beschwerde am 4.4.2007 per Fax und eine Woche später auch per Post. Die Entscheidung des BVerfG war dem Bf. am 4.10.2006 zugestellt worden. Die Beschwerde wurde damit innerhalb der Frist von sechs Monaten erhoben.

Die Frage, ob der Bf. ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anstrengen hätte sollen, steht in engem Zusammenhang mit dem Umfang seiner Rechte nach Art. 8 EMRK. Sie wird daher mit der Entscheidung in der Sache verbunden.

Da die Beschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK oder aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Der Bf. behauptet, die Beziehung zwischen dem Kind und ihm als seinem biologischen Vater sei Familienleben iSv. Art. 8 EMRK. Jedenfalls sei sein beabsichtigtes Familienleben mit dem Kind geschützt, da ihn dessen rechtliche Eltern an der Entwicklung einer engen persönlichen Beziehung gehindert hätten.

Zum Vorliegen eines Eingriffs

Durch die Entscheidung der Gerichte, dem Bf. Umgang mit dem Kind und Auskunft über dessen persönliche Umstände zu verweigern, wurde nach Ansicht des GH nicht in ein bestehendes Familienleben iSv. Art. 8 EMRK eingegriffen. Es wurde nicht festgestellt, ob der Bf. der leibliche Vater des Kindes ist und es bestand jedenfalls keine enge persönliche Beziehung zwischen ihm und dem Kind, die als bestehendes Familienleben angesehen werden kann. Der Bf. lebte nie mit dem Kind zusammen und hat es bis heute nicht einmal getroffen.

Der GH muss daher prüfen, ob das beabsichtigte Familienleben zwischen den beiden in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt. Dies kann nach der ständigen Rechtsprechung ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn die Tatsache, dass das Familienleben noch nicht aufgenommen wurde, nicht dem Bf. zuzurechnen ist. Dies gilt vor allem für Beziehungen zwischen einem unehelichen Kind und seinem leiblichen Vater, die durch eine natürliche Bindung verbunden sind, während ihre tatsächliche Beziehung aus praktischen oder rechtlichen Gründen von der Mutter des Kindes – und wenn sie verheiratet ist auch von ihrem Ehemann – bestimmt wird.

Der Bf. hatte nie Kontakt mit dem Kind, weil dessen rechtliche Eltern, die über den Umgang des Kindes mit Dritten entscheiden können, seine Bitten um Umgang zurückwiesen. Unter solchen Umständen kann dem Bf. nicht vorgehalten werden, dass es noch kein bestehendes Familienleben zwischen ihm und dem Kind gab.

Um zu entscheiden, ob das beabsichtigte Familienleben zwischen dem Bf. und dem Kind in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK fällt, ist zu prüfen, ob in der Praxis enge persönliche Bindungen bestanden. Ein relevanter Faktor ist dabei die Art der Beziehung zwischen den (vermeintlichen) biologischen Eltern. Auch wenn der Bf. und die Mutter des Kindes nie zusammengelebt haben, ist unbestritten, dass sie ein Jahr und vier Monate lang eine Beziehung hatten, die damit nicht bloß zufällig war.

Außerdem muss der GH das Interesse und das Engagement des Bf. berücksichtigen. Das Kind war – zumindest aus seiner Sicht – geplant. Er begleitete die Mutter zu Schwangerschaftsuntersuchungen und anerkannte die Vaterschaft noch vor der Geburt. Nach dieser erhielt er auf Wunsch Fotos des Kindes und strengte weniger als ein halbes Jahr nach der Geburt ein Umgangsverfahren an. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem der Bf. daran gehindert war, gegen den Willen der rechtlichen Eltern weitere Schritte zur Übernahme der Verantwortung für das Kind zu setzen, hat er sein Interesse an dem Kind ausreichend gezeigt.

Angesichts dieser Feststellungen schließt der GH nicht aus, dass die beabsichtigte Beziehung des Bf. zu dem Kind in den Anwendungsbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fällt. Die Bestimmung seiner rechtlichen Beziehung zu dem Kind – sein Recht auf Umgang und auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse – betrafen in jedem Fall, selbst wenn sie kein Familienleben darstellen sollten, einen wichtigen Teil der Identität des Bf. und damit seines Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK. Die Entscheidung der Gerichte, ihm Umgang und Auskunft zu verweigern, begründet daher zumindest einen Eingriff in sein Privatleben.

Zur Rechtfertigung des Eingriffs

Die Entscheidung beruhte auf § 1684 iVm. §§ 1592, 1685 und 1668 BGB. Sie diente der Wahrung der Interessen des Ehepaares und seiner beiden Kinder.

Die innerstaatlichen Gerichte verweigerten dem Bf. den Umgang mit dem Kind – selbst unter der Annahme seiner leiblichen Vaterschaft – ohne zu prüfen, ob Kontakt unter den besonderen Umständen des Falles im Interesse des Kindes gelegen wäre. Auch sein Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes wurde abgewiesen, ohne dass anhand der Umstände des Falles geprüft worden wäre, ob diese Auskunft dem Kindeswohl gedient hätte oder ob die Interessen des Bf. gegenüber jenen der rechtlichen Eltern überwogen hätten.

Im Fall Anayo/D stellte der GH fest, dass es die innerstaatlichen Gerichte verabsäumt hätten, die betroffenen Interessen fair gegeneinander abzuwägen. Da die Gründe für die Verweigerung des Umgangs unzureichend waren, stellte der GH eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von Anayo/D, als die leibliche Vaterschaft von Herrn Anayo unbestritten war. Dieser Unterschied ist aber nach Ansicht des GH nicht ausschlaggebend. Wie aus den Begründungen der innerstaatlichen Gerichte hervorgeht, war unerheblich, dass die biologische Vaterschaft des Bf. nicht feststand. Sie wiesen den Antrag des Bf. auf Umgang ab, weil der Bf. nicht der rechtliche Vater des Kindes war und nie eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind bestanden hatte. Wie im Fall Anayo/D waren die Gründe, warum der leibliche Vater keine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut hatte, für die Gerichte irrelevant. Sie maßen der Tatsache kein Gewicht zu, dass die Bf. aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht in der Lage waren, die Beziehung zu ihren Kindern zu ändern.

Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, die in direktem Kontakt mit den betroffenen Personen stehen, zu beurteilen, ob Kontakt zwischen einem leiblichen Vater und seinem Kind dem Kindeswohl förderlich ist. Der GH nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, die im vorliegenden Fall angewendete Rechtslage würde dem Kindeswohl dienen. Einer bestehenden rechtlichen Familie immer den Vorrang einzuräumen gegenüber den Rechten eines leiblichen Vaters würde nach Ansicht der Regierung Stabilität gewährleisten, während eine Prüfung des Kindeswohls anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls der rechtlichen Familie die Last des Verfahrens aufbürden würde.

Angesichts der Realität des Familienlebens im 21. Jahrhundert ist der GH nicht davon überzeugt, dass das Wohl von Kindern, die bei ihrem rechtlichen Vater leben, aber einen anderen leiblichen Vater haben, durch eine allgemeine Rechtsvermutung wirklich bestimmt werden kann. In jedem derartigen Fall ist jedoch die Überlegung, was zum Wohl des betroffenen Kindes geboten ist, von vorrangiger Bedeutung. Angesichts der großen Vielfalt von Familiensituationen, die betroffen sein können, erfordert eine faire Abwägung der Interessen aller beteiligten Personen eine Prüfung der besonderen Umstände des Falles. Zum Vorbringen der Regierung, dass dieser Ansatz Verfahren erfordern würde, welche die rechtliche Familie belasten, stellt der GH fest, dass schon jetzt von leiblichen Vätern Umgangsverfahren angestrengt werden können und auch tatsächlich angestrengt werden.

Die Einrede der Regierung, der Bf. hätte nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft, weil er kein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft angestrengt hat, muss aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden: Zum einen hätte ein solcher Antrag angesichts der geltenden Rechtslage scheitern müssen, da das Kind beim rechtlichen Vater lebte (§ 1600 Abs. 2 BGB). Zum anderen wäre er auf die Anerkennung als rechtlicher Vater und damit auf Beendigung der Vaterschaft eines anderen Mannes gerichtet gewesen, womit er ein grundlegend anderes und weiterreichendes Ziel gehabt hätte als die Feststellung der leiblichen Vaterschaft zum Zweck der Einräumung von Umgang und Auskunft über die Entwicklung des Kindes.

Angesichts dieser Feststellungen ist der GH der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen nicht fair gegeneinander abgewogen und es damit verabsäumt haben, dem Bf. den nötigen Schutz seiner durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte zu gewähren. Sie verabsäumten es zu erwägen, ob Kontakt zwischen dem Bf. und dem Kind dem Kindeswohl gedient hätte oder ob zumindest sein Interesse an Auskunft über die Entwicklung des Kindes gegenüber den Interessen der rechtlichen Eltern überwogen hätte. Da sie somit keine ausreichenden Gründe vorbrachten, um den Eingriff zu rechtfertigen, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).

Es ist nicht notwendig, die behauptete Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Keegan/IRL v. 26.5.1994 = NL 1994, 184 = EuGRZ 1995, 113 = ÖJZ 1995, 70

Kroon u.a./NL v. 27.10.1994 = NL 1994, 329 = ÖJZ 1995, 269

Lebbink/NL v. 1.6.2004

Znamenskaya/RUS v. 2.6.2005 = NL 2005, 127

Zaunegger/D v. 3.12.2009 = NL 2009, 348 = EuGRZ 2010, 42 = ÖJZ 2010, 138

Anayo/D v. 21.12.2010 = NL 2011, 6 = EuGRZ 2011, 124

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.9.2011, Bsw. 17080/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 271) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_5/Schneider.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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