Texte intégral
OGH 15Os149/11t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Anwesenheit des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafvollzugssache der Anna R*****, AZ 26 BE 48/11z des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. Oktober 2011, AZ 6 Bs 482/11z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. Oktober 2011, AZ 6 Bs 482/11z, wurde der Beschwerde der Verurteilten Anna R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Oktober 2011, mit dem ihre bedingte Entlassung abgelehnt worden war, keine Folge gegeben.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Verurteilten. Diese war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).