OGH 7Ob231/11p

7Ob231/11pTribunal supérieur21 déc. 2011

Texte intégral

OGH 7Ob231/11p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** W*****, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E***** K*****, p.A. T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen 1.855,68 EUR (sA), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. September 2011, GZ 14 R 94/11h18, mit dem das erstgerichtliche Verfahren ab Anberaumung der vorbereiteten Streitverhandlung und damit auch das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 21. März 2011, GZ 18 C 287/10m14, als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 311,86 EUR (darin enthalten 51,98 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte mit Mahnklage von der Beklagten „E***** K*****, p.A. T***** GmbH, *****“ 1.855,68 EUR. Die Beklagte sei bis zum Jahr 2009 seine Steuerberaterin gewesen. Aufgrund mangelhafter Beratung und Arbeitsweise seien Korrekturen und Mehrarbeiten einer anderen Steuerberatungskanzlei notwendig geworden. Dafür seien insgesamt Kosten in Höhe des Klagsbetrags angefallen, deren Ersatz aus dem Titel des Schadenersatzes und der Gewährleistung begehrt werde.

Gegen den vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl wurde ein vom Beklagtenvertreter verfasster Einspruch erhoben, der eine „A***** T***** GmbH, “ als beklagte Partei auswies. Im Einspruch wird ausgeführt, richtig sei, dass die beklagte Partei bis zum Jahr 2009 die steuerrechtlichen Agenden des Klägers wahrgenommen habe. Ausdrücklich bestritten werde jedoch eine mangelhafte Beratung oder Arbeitsweise. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde unter anderem „E K*****, per Adresse beklagte Partei als Zeugin“ angeboten.

Das Erstgericht beraumte daraufhin am 28. 6. 2010 die vorbereitende Streitverhandlung für 31. 8. 2010 an. In der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung brachte der Kläger vor, statt der Beklagten habe eine „A***** T***** GmbH“ den Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl des Erstgerichts erhoben. Diese sei jedoch nicht Verfahrenspartei, weshalb der Zahlungsbefehl „als rechtskräftig und vollstreckbar zu erlassen gewesen wäre“. Der Beklagtenvertreter beantragte namens der Beklagten E***** K*****, die Klage abzuweisen. Das ergänzende Vorbringen des Klägers wurde bestritten und die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten eingewendet. Nicht diese, sondern die T***** GmbH habe „die Steuerberatung gemacht“.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vom Kläger gemachten Ansprüche setzten eine Vertragsverbindung zwischen den Parteien voraus. Die Beklagte sei aber nicht Vertragspartnerin des Klägers gewesen, sondern habe für die Firma F***** K***** bzw die T***** GmbH die steuerlichen Belange des Klägers wahrgenommen.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Verfahren ab der Anberaumung der vorbereitenden Streitverhandlung als nichtig auf und den Einspruch der „A***** T***** GmbH“ als unzulässig zurück. Wer Partei sei, bestimme sich in erster Linie nach den Angaben in der Klage. Bei Unklarheiten sei jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung und Auslegung der Angaben der Klage als solche erkennbar sei. Durch die Angaben des Klägers in der Mahnklage sei eindeutig die natürliche Person E***** K*****, per Adresse einer näher spezifizierten GmbH, als Beklagte des vorliegenden Verfahrens bezeichnet worden. Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl sei dieser auch zugestellt worden. Den Angaben im Einspruch sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er von der eindeutig bezeichneten Beklagten erhoben worden sei. Zur Einleitung eines diesbezüglichen Verbesserungsverfahrens sei das Erstgericht nicht verpflichtet gewesen, weil der Einspruch keine zu verbessernden Form- und Inhaltsmängel aufgewiesen habe und von keiner Verfahrenspartei erstattet worden sei. Im Übrigen stelle die Nichteinleitung des Verbesserungsverfahrens oder die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht lediglich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Gemäß § 501 Abs 1 ZPO könne ein Urteil, mit dem das Erstgericht wie vorliegend über einen Streitgegenstand entschieden habe, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteige, nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Das Aufgreifen eines aus einem unterlassenen Verbesserungsverfahren resultierenden Verfahrensmangels sei daher nicht mehr möglich. Dass der Einspruch nicht der in der Mahnklage als solche bezeichneten beklagten Partei zugerechnet werden könne, habe zur Folge, dass der Zahlungsbefehl des Erstgerichts in Rechtskraft erwachsen sei. Das dennoch abgeführte (ordentliche) Verfahren sei daher wegen des amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes des § 411 Abs 2 ZPO als nichtig aufzuheben und der nicht von der Beklagten erstattete Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Rekurs der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die Berufung abzuweisen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an „das Untergericht“ zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt in der Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin abzuweisen.

Der Rekurs der Beklagten ist, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (RISJustiz RS0106977; vgl RS0043882 und RS0042831). Er ist aber nicht berechtigt.

Der Schriftsatz, mit dem Einspruch erhoben wurde, weist klar und eindeutig nicht die Beklagte, sondern die „(A*****) T***** GmbH“ als Einschreiterin auf, die als beklagte Partei bezeichnet wird. Das Vorbringen der Beklagten, die Anführung ihres Namens sei versehentlich unterlassen worden, wurde im Rekurs erstmals erstattet. Es handelt sich daher um eine unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist. Dass die Beklagte im Einspruch als Zeugin bezeichnet wird, lässt im Übrigen die Richtigkeit dieses Vorbringens bezweifeln. Obwohl der Kläger sogleich ausdrücklich eingewendet hat, dass der Einspruch nicht von der Beklagten erhoben worden sei, hat diese sich anders als etwa die beklagte Partei in der zu 9 ObA 175/07m behandelten Rechtssache bei ähnlicher Konstellation nicht veranlasst gesehen, den Schriftsatz dahin zu verbessern, dass nicht die GmbH, sondern sie den Einspruch erhoben habe. Der Einwand der Rekurswerberin, sie wäre vom Erstgericht von Amts wegen zu einer solchen Verbesserung anzuleiten gewesen, setzt sich darüber hinweg, dass der Einspruch wie die Rekurswerberin selbst betont keine Formgebrechen aufweist, sondern alle erforderlichen Elemente (Bezeichnung des Gerichts, der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstands) enthält. Richtig weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass selbst wenn dem Erstgericht die Unterlassung einer solchen Aufforderung vorwerfbar wäre, ein Verfahrensmangel vorläge, der hier im Hinblick auf den Streitwert nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Hat das Erstgericht wie hier über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, so kann das Urteil nach § 501 Abs 1 ZPO nämlich nur wegen Nichtigkeit oder wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder Nichtigkeit wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Deren Rechtsmittel muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 iVm §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Die im Zwischenstreit darüber, ob wirksam Einspruch erhoben wurde, unterlegene Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

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