OGH 1Ob238/11y

1Ob238/11yTribunal supérieur22 déc. 2011

Texte intégral

OGH 1Ob238/11y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, , vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei Mag. Josef H, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H ***** GmbH in Liquidation wegen 17.862,96 EUR sA infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2011, GZ 1 R 158/11b12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. Juli 2011, GZ 1 Cg 28/11d8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt für Treibstofflieferungen an das in Konkurs verfallene Unternehmen, dass der beklagte Masseverwalter zunächst fortführte, 17.862,96 EUR als Masseforderung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht. In diesem Fall sind Rechtsmittel gegen die Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO). Dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hatte, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623).

Das Rechtsmittel wäre demnach auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Das wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen (4 Ob 129/11s mwN).

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