Texte intégral
OGH 14Ns82/11m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Wali Abdulasis J***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 8 Hv 122/11g des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.