OGH 9ObA59/11h

9ObA59/11hTribunal supérieur30 janv. 2012

Regest

Arbeitsrecht

Texte intégral

OGH 9ObA59/11h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner und Mag. Helmuth Laimer, Rechtsanwälte in Rohrbach, gegen die beklagte Partei L*****, wegen 18.573,03 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. März 2011, GZ 11 Ra 12/11f10, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. September 2010, GZ 36 Cga 45/10a7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt es für die geltend gemachte Abfertigung nach der Lage des Falls nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis vom Kläger durch Kündigung (bei Vorliegen eines bestimmten Austrittsgrundes) oder durch vorzeitigen Austritt (gestützt auf diesen Austrittsgrund) beendet wurde (vgl RISJustiz RS0031717, RS0060132 ua). Die vom Kläger in erster Instanz als Austrittsgrund geltend gemachte Arbeitszeiterhöhung durch die Beklagte ohne Lohnausgleich war nämlich nicht objektivierbar. Die in der Zulassungsbeschwerde angestellten Überlegungen und angeführten Entscheidungen sind daher nicht „präjudiziell“, weil die Entscheidung nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO „abhängt“ (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 508a Rz 1; RISJustiz RS0088931 ua).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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