OGH 9ObA2/12b

9ObA2/12bTribunal supérieur27 févr. 2012

Regest

Arbeitsrecht

Texte intégral

OGH 9ObA2/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Hawel und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Haslinger Nagele Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2011, GZ 12 Ra 96/11s9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die außerordentliche Revision des Klägers vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Im Allgemeinen besteht der typische Inhalt des Arbeitsvertrags gerade darin, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich am Dienstort für entsprechende Arbeitsleistungen nach den Anweisungen des Dienstgebers zur Verfügung zu halten (vgl in diesem Zusammenhang etwa RISJustiz RS0120421).

Wenn die Vorinstanzen aufgrund des konkreten Verhandlungsverlaufs zwischen den Streitparteien zur Findung des entsprechenden Arbeitsplatzes davon ausgegangen sind, dass insoweit ein Nachweis für eine Benachteiligung wegen der Behinderteneigenschaft des Klägers bzw einer „Schikane“ nicht erbracht werden konnte, so handelt es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung, deren Überprüfung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26).

Im Übrigen wurde dem Kläger vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung auch ein entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen.

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