Texte intégral
OGH 4Ob32/12b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Fichtenau, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M***** R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J***** R*****, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Jänner 2012, GZ 48 R 191/11k-76, mit welchem der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. September 2011, GZ 48 R 191/11k-66, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen Rekurs des Beklagten gegen die Zurückweisung eines Zulassungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO zurück. Gegenstand jener Rekursentscheidung, auf die sich dieser Zulassungsantrag bezog, war ein vom Erstgericht erteilter Verbesserungsauftrag zum Verfahrenshilfeantrag des Beklagten gewesen.
Die gegen die Zurückweisung des Rekurses gerichtete „ao Revision“ des (auch) in dritter Instanz unvertretenen Beklagten ist als Revisionsrekurs zu deuten. Da das Rekursgericht in einer Verfahrenshilfesache entschieden hat, ist dieses Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
Der Beklagte ist zwar auch in dritter Instanz unvertreten, was wegen der hier bestehenden Anwaltspflicht an sich zu einem Verbesserungsverfahren führen müsste. Ein solches Verfahren kann aber unterbleiben, wenn ein Rechtsmittel ohnehin unzulässig ist (RIS-Justiz RS0005946). Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.