Texte intégral
OGH 15Os12/12x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.02.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bettina A***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB, AZ 9 St 168/11a der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, über die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Dezember 2011, AZ 20 Bs 444/11g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. November 2011, AZ 48 Bl 61/11x, mit dem ein Fortführungsantrag des Genannten abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die als „Erklärung zur Nichtigkeit“ bezeichnete Beschwerde des Shkumbin F*****. Diese war zurückzuweisen, weil gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts [nach der Strafprozessordnung] ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.