OGH 11Os14/12m

11Os14/12mTribunal supérieur15 mars 2012

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os14/12m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf H***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 204/98 des Landesgerichts Salzburg, über die Eingabe des Adolf H***** vom 24. Jänner 2012 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Aus Anlass des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 2011, AZ 10 Bs 388/11x, richtete Adolf H***** ein Schreiben an den Obersten Gerichtshof, in dem er um „eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes i.S. § 362 Abs 1 Z 2 StPO“ ersuchte und begehrte, dass „die volle Rehabilitierung“ zu seinem Verfahren AZ 35 EVr 1673/98, Hv 204/98 festgestellt werde. „Zur Information“ legte er den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vor.

Die Anträge auf „Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ und auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO waren zurück und abzuweisen, weil zur Antragstellung in beiden Fällen nur die Generalprokuratur legitimiert ist (§ 23 StPO und § 362 Abs 1 Z 2 Abs 3 StPO).

Soweit sich die Eingabe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz richtet, war sie gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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