Texte intégral
OGH 13Ns14/12f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Herbert R***** H***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG und anderen strafbaren Handlungen, AZ 40 Hv 7/10y des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anregungen der Privatbeteiligten sowie des Erstgerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.