Texte intégral
OPMS Om5/12
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2012
Kopf
Der oberste Patent und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Mag. Wolfgang BONT, Dr. Gerhard PRÜCKNER, Dr. Elisabeth LOVREK als rechtskundige Mitglieder und die Rätin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Susanna SLABY als fachtechnisches Mitglied in der Markenrechtssache der Antragstellerin W***** G m b H, *****, vertreten durch Herrn Patentanwalt Dipl.-Ing. Michael Babeluk, Mariahilfer Gürtel 39/17, 1150 Wien, gegen die Antragsgegnerin S ***** G m b H, *****, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfram Wutzel, Promenade 6, 4020 Linz, wegen teilweiser Löschung der österreichischen Marke Nr 249 650 in Ansehung der Klassen 9 und 11, aus Anlass der Zurückziehung des Löschungsantrags im Berufungsverfahren über die Berufung der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts vom 10. Mai 2011, Nm 18/2010-4, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die im Berufungsverfahren mit Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgte Zurückziehung des Löschungsantrags der österreichischen Marke Nr 249 650 wird zur Kenntnis genommen. Das angefochtene Erkenntnis der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts vom 10. Mai 2011 ist wirkungslos geworden.
Begründung
G r ü n d e :
Die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes hat dem Löschungsantrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragsgegnerin Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat. Im Berufungsverfahren zog die Antragstellerin mit dem am 14. Februar 2012 beim Österreichischen Patentamt eingelangten, auch von der Antragsgegnerin gefertigten Schriftsatz „aufgrund einer Einigung zwischen den Streitparteien“ den Nichtigkeitsantrag zurück. Mit dem am 17. Februar 2012 beim Österreichischen Patentamt eingelangten Schriftsatz verzichtete die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Zurückziehung des Nichtigkeitsantrags auf Kostenersatz.
Wenn im Berufungsverfahren der Löschungsantrag vor Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen wird, sind die sich aus § 483 Abs 3 ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (Om 7/03 = Pbl 2004, 88; Om 1/05-2 = Pbl 2005, 75; Om 9/10-3; Om 7/11; Weiser, Österreichisches Patentgesetz 373). Die Feststellung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass die Antragsrückziehung entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners erklärt wurde. Letztere Voraussetzung liegt vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.