AUSL EGMR Bsw42857/05
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.04.2012
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Van der Heijden gg. die Niederlande, Urteil vom 3.4.2012, Bsw. 42857/05.
Spruch
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Kein Zeugnisentschlagungsrecht der Lebensgefährtin.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (10:7 Stimmen).
Keine gesonderte Behandlung der Beschwerde unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (10:7 Stimmen).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Im Mai 2004 wurde in ’s-Hertogenbosch ein Mann erschossen. Der Lebensgefährte der Bf. war der Hauptverdächtige und es wurde angenommen, dass er die Tat in ihrer Gegenwart begangen hatte. Er war bereits 1998 und 2003 wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden und befand sich zum Tatzeitpunkt auf Freigang.
Die Bf. wurde am 25.5.2004 als Zeugin in der gegen ihren Lebensgefährten eingeleiteten Untersuchung geladen, verweigerte jedoch die Aussage. Sie erklärte, sie und ihr Lebensgefährte wären zwar weder verheiratet noch wären sie eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, doch würden sie seit 18 Jahren in einer Beziehung zusammenleben, aus der auch zwei Kinder hervorgegangen seien. Ihrer Ansicht nach käme sie daher in den Genuss des in Art. 217 der niederländischen Strafprozessordnung vorgesehenen Entschlagungsrechts.(Anm: Art. 217 der niederländischen Strafprozessordnung (Wetboek van Strafvordering) gewährt bestimmten nahen Angehörigen eines Verdächtigen ein Recht, sich der Zeugenaussage zu entschlagen. Dieses Privileg gilt unter anderem für Personen, die in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben oder gelebt haben, nicht aber für Personen, deren Partnerschaft nicht registriert wurde) Der Untersuchungsrichter war zwar der Ansicht, dass sich die Bf. nicht auf dieses Privileg berufen könne, trotzdem wies er den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, die Bf. wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung zu inhaftieren, weil ihre persönlichen Interessen gegenüber jenen der Strafverfolgung überwiegen würden.
Aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft behob das Landgericht (Rechtbank) ’s-Hertogenbosch am 2.6.2004 die Entscheidung des Untersuchungsrichters und ordnete die Inhaftierung der Bf. wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung an. Auf das Entschlagungsrecht könne sie sich als nicht registrierte Partnerin nicht berufen. Angesichts der Schwere des untersuchten Verbrechens würde das allgemeine Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber ihren persönlichen Interessen überwiegen. Am selben Tag wurde die Bf. in Haft genommen. Zwei Tage später entschied das Gericht, dass sie weitere zwölf Tage in Haft bleiben müsse. Am 15.6.2004 ordnete das Gericht ihre sofortige Enthaftung an, da das Interesse der Bf. an der Wiedererlangung ihrer persönlichen Freiheit schwerer wiege als das Interesse an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren.
Das Berufungsgericht (Gerechtshof) ’s-Hertogenbosch wies die gegen die Entscheidung vom 4.6. gerichtete Berufung der Bf. als unbegründet ab.
Der Oberste Gerichtshof (Hoge Raad) erklärte die Revision der Bf. am 31.5.2005 für unzulässig, da die Beugehaft inzwischen beendet worden war. Er stellte dennoch fest, dass sie sich nicht auf das Entschlagungsrecht berufen konnte und darin keine Verletzung ihrer durch die EMRK garantierten Rechte liege.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) durch den Versuch, sie zur Aussage gegen ihren Lebensgefährten zu zwingen.
Zulässigkeit
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Der Begriff »Familienleben« in Art. 8 EMRK beschränkt sich nicht auf Familien, die auf einer Ehe beruhen, sondern umfasst auch andere de facto Beziehungen. Die Beziehung zwischen der Bf. und ihrem Lebensgefährten dauerte zum Zeitpunkt der umstrittenen Ereignisse bereits 18 Jahre. Sie hatten den größten Teil dieser Zeit zusammengelebt und sie haben zwei gemeinsame Kinder, die vom Lebensgefährten der Bf. anerkannt waren. Somit bestand ein »Familienleben« zwischen ihnen.
Der Versuch, die Bf. zur Aussage im Strafverfahren zu zwingen, begründet einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens. Dieser Eingriff war in Art. 221 der niederländischen Strafprozessordnung vorgesehen. Er verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Gesellschaft durch die Verhütung von Straftaten.
Den Staaten muss es bei der Erlassung von Gesetzen, die auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen abzielen, grundsätzlich erlaubt sein, die ihnen für einen solchen Ausgleich am geeignetsten erscheinenden Mittel zu wählen. Die endgültige Einschätzung, ob ein Eingriff in einem bestimmten Fall verhältnismäßig iSv. Art. 8 EMRK ist, obliegt jedoch dem GH.
Den Mitgliedstaaten kommt bei dieser Einschätzung ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dieser wird weiter sein, wenn kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats besteht, sei es hinsichtlich der relativen Wichtigkeit des in Rede stehenden Interesses, sei es hinsichtlich des besten Mittels zu dessen Schutz.
Zum vorliegenden Fall stellt der GH zunächst fest, dass die Praxis in den Mitgliedstaaten stark variiert, was die Aussagepflicht von Zeugen betrifft. Auch wenn die fehlende Einigkeit nicht für sich entscheidend ist, spricht sie doch für einen weiten Ermessensspielraum in dieser Angelegenheit.
In diesem Fall gibt es zwei widerstreitende öffentliche Interessen. Das erste ist das öffentliche Interesse an der Verfolgung schwerer Straftaten. Das zweite ist das öffentliche Interesse am Schutz des Familienlebens vor staatlichen Eingriffen. Beide Interessen sind wichtig in Hinblick auf das Gemeinwohl. Bei der Abwägung dieser widerstreitenden Interessen war die belangte Regierung der Ansicht, dass das öffentliche Interesse am Schutz des Familienlebens schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Sie hat jedoch dem Umfang des gesetzlich geschützten »Familienlebens« Grenzen gesetzt, indem sie eine formelle Anerkennung der »geschützten« Familienbeziehung verlangt, damit das Entschlagungsrecht gilt. Diese formelle Anerkennung kann entweder durch eine Heirat oder im Wege der Registrierung der Partnerschaft erlangt werden.
Das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten verlangt effektive strafrechtliche Bestimmungen, die von einem System der Rechtsdurchsetzung untermauert werden, um Übertretungen solcher Bestimmungen zu verhindern, zu unterdrücken und zu sanktionieren. Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Mitgliedstaaten nach der Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Straftaten verpflichtet sind, um die Rechte des Einzelnen vor Schädigungen durch Dritte zu schützen. Aus dieser Pflicht der Mitgliedstaaten folgt eine »gewöhnliche Bürgerpflicht« des Einzelnen, in einem Strafverfahren als Zeuge auszusagen.
Die zentrale Frage ist, ob der belangte Staat die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Bf. verletzt hat, indem er von der sonst geltenden Pflicht zur Aussage im Strafverfahren eine beschränkte Kategorie von Personen befreit, in welche die Bf. nicht fällt.
Die Bf. vertritt die Ansicht, einen Anspruch auf dasselbe Privileg hinsichtlich ihres Lebensgefährten zu haben, weil sie ein Familienleben mit ihm führt, das in jeder Hinsicht identisch mit einer Ehe oder einer registrierten Partnerschaft ist, abgesehen davon, dass es nie formalisiert wurde.
Jedes Recht, sich der Zeugenaussage zu entschlagen, stellt eine Ausnahme von einer im öffentlichen Interesse liegenden gewöhnlichen Bürgerpflicht dar. Ein solches Recht kann Bedingungen und Formalitäten unterworfen werden, einschließlich einer klaren Definition der Kategorien der Begünstigten. Die Begrenzung in Art. 217 der Strafprozessordnung auf enge Verwandte, Ehegatten, ehemalige Ehegatten, eingetragene Partner und ehemalige eingetragene Partner bewirkt eine Einschränkung dieser Ausnahme auf Personen, deren Bindungen zum Beschuldigten objektiv überprüft werden können.
Der GH akzeptiert das Vorbringen der Bf. nicht, die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten sollte dieselben rechtlichen Konsequenzen haben wie solche formellen Bindungen. Die Staaten sind berechtigt, die Reichweite des Entschlagungsrechts zu begrenzen und die Grenze bei Ehe oder registrierter Partnerschaft zu ziehen. Der Gesetzgeber darf der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft einen besonderen Status verleihen und ihn anderen Formen des Zusammenlebens vorenthalten. Das Fehlen einer rechtlich bindenden Vereinbarung zwischen der Bf. und ihrem Lebensgefährten, die eine Reihe von vertraglichen Rechten und Pflichten mit sich bringt, unterscheidet ihre Beziehung grundlegend von jener eines verheirateten Paares oder eines Paares in einer eingetragenen Partnerschaft.
Es wurde nicht behauptet, dass sich die Bf. der Beschränkung des Entschlagungsrechts auf Ehegatten oder eingetragene Partner nicht bewusst gewesen wäre. Angesichts der Dauer und Art der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten wäre dies auch unwahrscheinlich.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Bf. und ihr Lebensgefährte aus irgendeinem Grund daran gehindert gewesen wären, zu heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.
Die Interessen von Zeugen sind grundsätzlich von Art. 8 EMRK und von anderen Konventionsgarantien geschützt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wurden diese Interessen im vorliegenden Fall nicht ungerechtfertigt gefährdet. Die Bf. hat sich entschieden, ihre Lebensgemeinschaft nicht formell registrieren zu lassen, was ihr nicht vorzuwerfen ist. Da sie diese Wahl getroffen hat, muss sie jedoch die rechtlichen Konsequenzen akzeptieren, nämlich dass sie damit außerhalb des Anwendungsbereichs der »geschützten« Familienbeziehungen blieb, auf die das Entschlagungsrecht anwendbar ist. Der behauptete Eingriff in ihr Familienleben war damit nach Ansicht des GH nicht so belastend oder unverhältnismäßig, dass er ihre Interessen ungerechtfertigt gefährdet hätte.
Schließlich stellt der GH fest, dass die Bf. 13 Tage lang inhaftiert war. Diese Maßnahme wurde jedoch verhängt, weil sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entsprach. Der GH anerkennt, dass jede Freiheitsentziehung eine schwerwiegende Maßnahme ist. Im vorliegenden Fall enthalten jedoch die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen ausreichende Sicherungen. Diese bestehen in einer relativ kurzen Frist von 24 Stunden, während der der Untersuchungsrichter das Landgericht von der Maßnahme verständigen muss, und einer weiteren Frist von 48 Stunden für die Entscheidung über die Fortsetzung der Anhaltung. Die Freiheitsentziehung, der die Bf. unterworfen wurde, stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Daher liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (10:7 Stimmen; Sondervoten der Richterinnen und Richter Tulkens, Vajic, Spielmann, Zupancic, Laffranque, Casadevall und López Guerra; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Costa, gefolgt von den Richtern Hajiyev und Malinverni).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
Die Bf. bringt weiters vor, Opfer einer diskriminierenden Behandlung geworden zu sein, da sie im Gegensatz zu Personen in einer Ehe oder registrierten Partnerschaft nicht in den Genuss des Entschlagungsrechts gekommen sei.
Der GH hat dieses Vorbringen bereits unter Art. 8 EMRK geprüft. Eine gesonderte Behandlung unter Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK ist daher nicht notwendig (10:7 Stimmen; Sondervoten der Richterinnen und Richter Tulkens, Vajic, Spielmann, Zupancic, Laffranque, Casadevall und López Guerra; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Costa, gefolgt von den Richtern Hajiyev und Malinverni).
Vom GH zitierte Judikatur:
Voskuil/NL v. 22.11.2007 = NL 2007, 310
Burden/GB v. 29.4.2008 (GK) = NL 2008, 105
Serife Yigit/TR v. 2.11.2010 (GK) = NL 2010, 338
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.4.2012, Bsw. 42857/05 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 105) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_2/Van der Heijden.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.