OGH 14Os20/12s

14Os20/12sTribunal supérieur3 avr. 2012

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 14Os20/12s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Lajos V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Lajos V*****, György K***** und Istvan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. November 2011, GZ 31 Hv 50/11i105, sowie über die Beschwerde des Lajos V***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurden mit dem angefochtenen Urteil Lajos V*****, György K***** und Istvan S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 29. Jänner 2011 in Wien um etwa 1:20 Uhr (US 5) im einverständlichen Zusammenwirken Henrietta G***** mit Gewalt gegen ihre Person 190 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem sie sie aufforderten, ihnen 300 Euro zu geben, während ihr Lajos V***** einen Schlag ins Gesicht und Istvan S***** zwei Tritte gegen ihre Schienbeine versetzte.

Die dagegen von Lajos V***** und Istvan S***** aus dem Grund der Z 5a und von György K***** aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Z 5a will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Indem die Beschwerden der Angeklagten Lajos V***** und Istvan S***** aus vom Erstgericht umfassend erörterten (US 7 f) Beweisergebnissen, wie den in den Beschwerden zudem verkürzt und sinnentstellt wiedergegebenen Aussagen der Zeuginnen Henrietta G***** und Brigitta Va***** zu Tatort und Tatzeit (ON 41 S 25 f und ON 42 S 15, 27 f) und der Auswertung der Videoaufzeichnungen der im Eingangsbereich des „Casino A*****“ installierten Kamera (nach der die Angeklagten das nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernte [ON 27 S 5; ON 41 S 27, ON 42 S 27 f; US 7] Spiellokal um 23:48 Uhr verließen und um 1:26 Uhr wieder betraten, ON 27 S 31, 33, 39), für die Beschwerdeführer günstige Schlüsse ziehen, diese mit Spekulationen zu der für die Tatausführung benötigten Zeitspanne verknüpfen und davon ausgehend die Täterschaft der Angeklagten bestreiten, erwecken sie keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl auch RIS-Justiz RS0099674).

Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) verhilft den Tatsachenrügen ebenso wenig zum Erfolg (RIS-Justiz RS0102162).

Die Mängelrüge des György K***** macht nominell Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geltend, zeigt jedoch keine unberücksichtigt gebliebenen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse auf. Mit dem Hinweis auf die schon in den Beschwerden der Mitangeklagten angesprochenen Beweisergebnisse und daran orientierter gleichartiger Argumentation wendet sie sich vielmehr nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die auf eine Subsumtion des Täterverhaltens unter die selbständige Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB (vgl Hintersteininger, SbgK § 142 Rz 43; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28-31 Rz 34) abzielende Subsumtionsrüge (Z 10) dieses Beschwerdeführers leitet die unbegründete Behauptung, dass der Raub an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 588; zur nach ständiger Rechtsprechung bei 100 Euro liegenden Geringfügigkeitsgrenze vgl RIS-Justiz RS0120079, RS0094475; so auch Fabrizy StGB10 § 142 Rz 7; Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 59; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 142 Rz 101, 104). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich damit ein Eingehen auf das im Übrigen ebenso unsubstantiierte Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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