OGH 11Os31/12m

11Os31/12mTribunal supérieur19 avr. 2012

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os31/12m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Einberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Dezember 2011, GZ 24 Hv 105/11y53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 2005 bis 2007 in Vorarlberg und Tirol die ihm durch Vollmacht, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem er vereinbarungswidrig (zu privaten Zwecken, US 4) einen Betrag von zumindest 66.500 Euro vom Konto des Peter C***** behob und diesem dadurch einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zufügte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Anträge auf

1. / Vernehmung des Zeugen Werner M***** zum Beweis dafür, dass dieser für seine Tätigkeit bei der Gottfried W***** GmbH im Zeitraum 2005 bis 2008/2009 79.500 Euro, nämlich 1.200 Euro monatlich zuzüglich Weihnachts und Urlaubsgeld erhalten habe, sowie auf

2. / Vernehmung eines informierten Vertreters der UniCredit Bank Austria AG zum Beweis dafür, dass Peter C***** Anfang Mai 2007 das bankintern reduzierte Tageslimit für Bankomatbehebungen von 1.500 Euro auf 3.000 Euro täglich erhöhen ließ.

Dabei kritisiert er (mit Blick auf die Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO zu Recht) die Abweisung der Anträge durch den Vorsitzenden allein. Lediglich im Fall vorangegangener hier aber verabsäumter Antragstellung auf eine Beschlussfassung durch den Senat steht aber die Möglichkeit offen, das Urteil deshalb aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO anzufechten (RISJustiz RS0121628; Ratz, WKStPO § 281 Rz 318). Der zur Rechtfertigung der mangelnden Antragstellung vorgebrachte Einwand, wonach ein derartiges Begehren deshalb nicht verlangt werden dürfe, weil der Schöffensenat seine Meinung „ja bereits konkludent kundgetan habe“, spricht dem Formverstoß bereits selbst eine Schmälerung der Verteidigungsrechte ab. Die Behauptung, wonach ein auf Senatsentscheidung abzielendes Begehren wegen des zusammenhängenden Redeflusses des Vorsitzenden vor Schluss der Verhandlung nicht möglich gewesen sei, ist mit Blick auf das Hauptverhandlungsprotokoll, wonach der Verteidiger nach Abweisung der Beweisanträge noch die Möglichkeit zu einem Schlussvortrag erhielt (ON 52 S 8), nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen erfolgte die Abweisung der Beweisanträge zu Recht, sah doch das Erstgericht die angestrebten Beweisergebnisse ohnehin als erwiesen an (US 4, 8, 12 f; RISJustiz RS0099135).

Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache im Urteil festgestellt wurde und aus welchen Gründen dies geschah (RISJustiz RS0117995).

Das Erstgericht stützte seine zum Missbrauch der Befugnis getroffenen Feststellungen auf die Angaben des Zeugen Peter C***** (US 11, 12, 13). Damit erachtete es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt. Diese Begründung ist eindeutig. Dass die Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, er habe in den Jahren 2005 bis 2007 66.500 Euro zu viel vom Konto behoben, als „mehr oder weniger unbewusstes Tatsachengeständnis“ bezeichneten (US 12), vermag daran nichts zu ändern.

Entgegen der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht mit dem Guthabensstand zum Zeitpunkt der Auflösung des Kontos auseinandergesetzt (US 5). Einer gesonderten Erörterung einzelner Passagen der Aussage des Peter C***** bedurfte es bereits mit Blick auf die nach Ansicht der Tatrichter vom Vermögen des Geschädigten stammenden Geldflüsse auf das Konto nicht (US 5). Dass die Aussagen des Peter C***** in den verschiedenen (auch: Zivil)Verfahren nicht deckungsgleich sind, wurde von den Tatrichtern berücksichtigt (US 9 und 11).

Im Widerspruch zueinanderstehende Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen vermögen Nichtigkeit iSd Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO zu begründen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 437; RISJustiz RS0119089). Eine solche Diskrepanz zeigt die Beschwerde aber nicht auf, wenn sie darauf verweist, dass nach den Urteilsannahmen eine jährlich 12.000 Euro nicht übersteigende Behebungssumme vom Konto vereinbart war, während an Werner M***** ein höherer Geldbetrag zur Auszahlung gelangte. Im Übrigen wurden dem Angeklagten nicht die vereinbarungswidrig einen Betrag von 12.000 Euro jährlich übersteigenden Zahlungen an Werner M*****, sondern ausschließlich die darüber noch hinausgehenden Mehrbehebungen zu privaten Zwecken angelastet (US 4). Demzufolge betreffen die kritisierten Feststellungen auch keine entscheidenden Tatsachen (RISJustiz RS0106268).

Erwägungen der Tatrichter zur finanziellen Situation des Angeklagten und zu einem darin zu findenden Motiv betreffen ebenso keine entscheidende Tatsache und können deshalb auch kein erfolgversprechender Bezugspunkt der Mängelrüge sein.

Dass die Schlussfolgerungen des Erstgerichts nicht zwingend sind, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, weil von einer unzureichenden Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann gesprochen werden kann, wenn sich der Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen lässt oder wenn diese Folgerung soweit hergeholt scheint, dass der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Ratz, WKStPO § 281 Rz 449 ff).

Soweit die Mängelrüge unter mehreren Aspekten der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf die konstatierte Überweisung von 79.000 Euro auf das Konto des Privatbeteiligten Bezug nimmt (US 5), spricht sie, weil der Vermögensnachteil kein dauernder sein muss (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 36), keine entscheidende Tatsache an (vgl US 12).

Entgegen dem Vorbringen wurde eine Feststellung, wonach der Angeklagte höhere Beträge für zukünftige Löhne des Werner M***** in den Jahren 2008 und 2009 im Ausmaß von 27.600 Euro behoben und bei sich verwahrt habe, nicht getroffen (US 8), weil das Erstgericht der darauf abzielenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgte. Vielmehr gingen die Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte in wissentlicher Überschreitung der im Innenverhältnis durch Peter C***** gezogenen Schranke die Geldmittel zur Finanzierung seines Lebensaufwands behob. Entscheidend ist auch nicht die spätere konkrete Verwendung der Geldmittel, sondern vielmehr der in der Behebung zu eigenen Zwecken gelegene und vom Erstgericht solcherart auch angenommene Befugnismissbrauch, wurde doch der Kontoinhaber bereits durch die Behebungen vermögensschädigend verpflichtet.

Das Erstgericht hat seine Feststellungen wie bereits dargelegt im Wesentlichen auf die Angaben des Peter C***** gestützt. Der einen Befugnismissbrauch in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten wurde hingegen nicht gefolgt. Mit Kritik an der Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit der Einlassung des Beschwerdeführers, etwa zu einer Schenkung (US 9 ff), wird der von einer Schuldberufung verschiedene Anfechtungsrahmen verkannt. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RISJustiz RS0106588).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Erwägungen der Tatrichter zu Verfahrensergebnissen wendet, welche der Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen entgegen stehen, wird solcherart neuerlich unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft. Indem die Mängelrüge aus der Anwesenheit des Machtgebers bei Behebungen, aus dem Umstand der Zustellung von Kontoauszügen an ihn und einer Überweisung von 25.000 Euro günstigere Schlüsse für den Angeklagten als das Erstgericht zieht, verlässt sie erneut den Anfechtungsrahmen.

Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RISJustiz RS0099431). Die vom Beschwerdeführer referierte Aussagepassage des Angeklagten im Zivilverfahren ist kein Zitat, sondern deren zusammenfassende Würdigung (US 7). Dass der Angeklagte wenn auch nach Ansicht der Tatrichter nicht überzeugend behauptete, die behobenen Beträge für M***** und den Ankauf eines Fahrzeugs verwendet zu haben, hat das Erstgericht entgegen dem Vorbringen mitberücksichtigt (US 6 ff).

Dem im Zusammenhang mit einem Schreiben vom 4. Dezember 2008 erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit zuwider wurde bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Inhalt der Urkunde in den Entscheidungsgründen nicht unrichtig wiedergegeben, sondern erörtert und bewertet (vgl US 8 und 9).

Der auf die weitere Aussage des Angeklagten in der mündlichen Streitverhandlung vom 16. September 2009, AZ 8 Cg 147/08g des Landesgerichts Feldkirch, bezogene Einwand der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Das Aussagezitat im Urteil (US 12 zweiter Absatz) unterscheidet sich von den im Zivilverfahren getätigten Angaben inhaltlich nicht. Der aus der Aussage gezogene Schluss der Tatrichter ist aber einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen.

Im Übrigen brachte das Erstgericht wenn auch missglückt formuliert hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass vom Angeklagten 66.500 Euro missbräuchlich behoben und für private Zwecke verwendet wurden, und dass nach Schadenseintritt 79.000 Euro vom Konto der Gottfried W***** Gesellschaft mbH überwiesen und im Gegenzug das Verrechnungskonto des Geschädigten bei der genannten Gesellschaft belastet wurde.

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen, und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Mit dem Vorbringen zur Kontoverdichtung sowie der Rückerstattung der an Werner M***** geleisteten Zahlungen nicht über das bei der Gottfried W***** Gesellschaft mbH installierte Verrechnungskonto des Peter C*****, sondern über das Bankkonto der Gesellschaft und der Behauptung, dass die Belastung des Verrechnungskontos nur im Rahmen eines regulären Buchungsvorgangs erfolgt sei, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt, zumal dieser Umstand ohne Einfluss auf die inkriminierten Behebungen vom Privatkonto Nr ***** im Tatzeitraum 2005 bis 2007 ist.

Die Aufklärungsrüge (Z 5a) macht weiters eine unterlassene amtswegige Wahrheitsforschung geltend, legt dabei aber nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, entsprechende Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei.

Die unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von dem (zum Zeitpunkt des Befugnismissbrauchs ausdrücklich konstatierten weiteren) auf Schädigung gerichteten Vorsatz des Angeklagten aus (US 5) und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung.

Weshalb ein in Geld bemessener Schaden (in der Höhe von 66.500 Euro; US 1, 4, 5 und 8) kein „Vermögensnachteil“ iSd § 153 Abs 1 und 2 StGB sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht.

Soweit der Beschwerdeführer für sich den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB reklamiert, bleibt unklar, aus welchem Grund eine Zahlung der Gottfried W***** Gesellschaft mbH im Rahmen einer Kontoverdichtung dem Angeklagten strafbefreiend zugute kommen könnte, zumal Schadensgutmachung mit unredlich erlangten Mitteln keine Aufhebung der Strafbarkeit bewirkt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 167 Rz 25).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Verurteilung nach § 133 StGB an, legt aber nicht dar, weshalb die nach den Urteilsannahmen wissentlich missbräuchlich sowie mit Schädigungsvorsatz erfolgte und an eigenen Interessen orientierte Verfügung des Angeklagten über das Konto des Peter C***** als Rechtshandlung entgegen gefestigter Judikatur (vgl RISJustiz RS0095943 [T2], RS0108872; vgl auch Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 21) dem Tatbestand des § 133 StGB zu unterstellen sei und entzieht es sich damit einer meritorischen Erwiderung (RISJustiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die angemeldete, jedoch im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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