AUSL EGMR Bsw49458/06

Bsw49458/06Autre juridiction15 mai 2012

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw49458/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Ferdinand Jozef Colon gg. die Niederlande, Zulässigkeitsentscheidung vom 15.5.2012, Bsw. 49458/06.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 2 4. Prot. EMRK - Personendurchsuchungen ohne konkreten Verdacht.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

In Reaktion auf einen Anstieg der Gewaltkriminalität im Stadtzentrum von Amsterdam erklärte der Bürgermeister im November 2002 bestimmte Teile des Stadtgebiets zu Sicherheitszonen. Aufgrund dieser Entscheidung war die Staatsanwaltschaft berechtigt anzuordnen, dass in einer zufällig gewählten Zeitspanne von zwölf Stunden jede Person, die sich in dieser Zone aufhielt, nach Waffen durchsucht werden konnte. Dieser Vorgang wurde als »Präventivdurchsuchung« bekannt.

Die ursprünglich für sechs Monate geltende Einrichtung von Sicherheitszonen wurde vom Bürgermeister im Juni 2003 für weitere zwölf Monate verlängert.

Der Bf. wurde am 19.2.2004 in einer Sicherheitszone von Polizisten angehalten. Da er eine Durchsuchung verweigerte, wurde er festgenommen. Das Bezirksgericht (rechtbank) Amsterdam verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von € 150,– weil er sich einer rechtmäßigen Anordnung widersetzt hatte. Das vom Bf. angerufene Berufungsgericht (gerechtshof) Amsterdam sprach ihn am 23.9.2005 frei, weil die Einrichtung der Sicherheitszonen durch den Bürgermeister nicht ausreichend begründet war. Aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung behob der Oberste Gerichtshof dieses Urteil und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang wurde der Bf. für schuldig befunden, jedoch keine Strafe verhängt.

Im Juni 2004 und im Juni 2005 wurde die Einrichtung der Sicherheitszonen wiederum um zwölf bzw. 24 Monate verlängert. Am 7.10.2005 ergänzte der Bürgermeister die Entscheidung vom Juni 2005 angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts im Verfahren gegen den Bf. um eine ausführlichere Begründung. Demnach war bei 95?% aller Einsätze zumindest eine Waffe sichergestellt worden. Die Zahl der Straftaten mit Waffen sei seit November 2002 kontinuierlich zurückgegangen. Der Bf. erhob einen Einspruch gegen diese Entscheidung des Bürgermeisters vom 7.10.2005. Er brachte vor, die Sicherheitszonen seien zu groß und die Gründe für die Einbeziehung verschiedener Bezirke seien angesichts der Auswirkungen auf das Privatleben und die Bewegungsfreiheit unzureichend. Der Bürgermeister erklärte den Einspruch am 1.6.2006 für unzulässig, da der Bf. von der angefochtenen Entscheidung nicht direkt betroffen sei. Der Bf. erhob kein Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung seines Einspruchs.

Das Institut für Sicherheits- und Krisenmanagement evaluierte das System der Sicherheitszonen im Auftrag der Stadtverwaltung Amsterdam. Demnach wurde bei den Einsätzen eine große Zahl von Waffen sichergestellt. Im Lauf der Zeit nahm sowohl die Zahl der gefundenen Waffen ab als auch die Zahl der mit Waffen begangenen Straftaten.

Wie der Bf. dem GH im Mai 2009 mitteilte, wurde das Bestehen der Sicherheitszonen erneut verlängert.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens), Art. 2 4. Prot. EMRK (Freizügigkeit) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zu den Einreden der Regierung

Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, da er die Entscheidung des Bürgermeisters vom 1.6.2006 nicht angefochten hatte. Außerdem habe er sich vor den innerstaatlichen Gerichten nie auf Art. 14 EMRK berufen. Die Regierung bringt weiters vor, der Bf. könne nicht behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.

Zur Erschöpfung des Instanzenzugs

Der GH stellt fest, dass es der Bf. verabsäumte, sich im innerstaatlichen Verfahren auf eine Diskriminierung zu berufen. Soweit sich die Beschwerde auf Art. 14 EMRK stützt, muss sie daher als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Der GH anerkennt, dass der Bf. ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der sein Einspruch zurückgewiesen wurde, erheben hätte können. Er ist aber angesichts der Entscheidungen der niederländischen Gerichte in parallel gelagerten Fällen nicht davon überzeugt, dass dieses eine wirkliche Erfolgsaussicht geboten hätte. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Zur Opfereigenschaft des Bf.

Art. 34 EMRK gewährt dem Einzelnen keine actio popularis zur Auslegung der EMRK. Er erlaubt es dem Einzelnen nicht, Gesetze in abstracto anzufechten, weil er glaubt, diese würden gegen die Konvention verstoßen. Art. 34 EMRK erlaubt Einzelpersonen jedoch zu behaupten, dass ein Gesetz als solches ohne individuelle Umsetzungsmaßnahme ihre Rechte verletzt, wenn sie Gefahr laufen, direkt von ihm betroffen zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie entweder ihr Verhalten ändern müssen, um Strafverfolgung zu entgehen oder wenn sie zu einer Gruppe von Menschen gehören, die Gefahr laufen, von dem Gesetz direkt betroffen zu sein.

Der GH bezweifelt nicht, dass der Bf. legalen Aktivitäten nachging, für die er den als Sicherheitszone ausgewiesenen Teil des Stadtzentrums von Amsterdam besuchen wollte. Er musste sich daher Durchsuchungen unterziehen, wenn seine Besuche mit den Polizeieinsätzen zusammenfielen. Die Ereignisse vom 19.2.2004, die ein Strafverfahren gegen den Bf. nach sich zogen, lassen keinen Raum für Zweifel in diesem Punkt. Der Bf. kann daher behaupten, Opfer iSv. Art. 34 EMRK zu sein. Die Einrede der Regierung ist zu verwerfen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Der Bf. beschwert sich darüber, dass der Staatsanwaltschaft die Befugnis übertragen wurde, in den Sicherheitszonen Eingriffe in sein Privatleben ohne irgendeine vorhergehende richterliche Kontrolle anzuordnen.

Wie der GH feststellt, konnte der Bf. in der Sicherheitszone wie jede andere Person auch jederzeit und überall angehalten werden, ohne dass dies angekündigt werden musste und ohne dass er eine Wahl gehabt hätte, sich durchsuchen zu lassen oder nicht. Daher hat ein »Eingriff« in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte stattgefunden und diese Bestimmung ist anwendbar.

Der GH hat bereits in der Vergangenheit anerkannt, dass vorhergehende gerichtliche Kontrolle – obwohl grundsätzlich wünschenswert, wo ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht bevorsteht – nicht immer praktisch machbar ist. In solchen Fällen kann darauf verzichtet werden, vorausgesetzt, dass ausreichende andere Garantien vorhanden sind. In bestimmten Fällen kann die Gesamtheit nicht gerichtlicher Rechtsbehelfe eine richterliche Kontrolle ersetzen.

Alle einschlägigen Rechtstexte sind in den Niederlanden öffentlich zugänglich. Bevor der Staatsanwalt eine polizeiliche Durchsuchungsoperation anordnen kann, muss zunächst das betroffene Gebiet vom Bürgermeister bestimmt werden. Diese Anordnung muss auf einer Verordnung des Stadtrats beruhen, der die Ausübung dieser Befugnis durch den Bürgermeister kontrollieren kann.

Eine Überprüfung der erfolgten Einrichtung der Sicherheitszone kann durch einen Einspruch an den Bürgermeister erlangt werden, gegebenenfalls gefolgt von einer Berufung an das Bezirksgericht und ein weiteres Rechtsmittel an den Staatsrat.

Die Strafgerichte haben eine eigene Zuständigkeit zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Jeder, der wegen Missachtung einer Durchsuchungsanordnung angeklagt wird, kann sich damit verteidigen, dass die Anordnung nicht rechtmäßig ergangen ist.

Diese Feststellungen sind für den GH ausreichend für den Schluss, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war.

Es ist unbestritten, dass die verfolgten »legitimen Ziele« die öffentliche Sicherheit und die Verhütung von Straftaten und Unordnung sind.

Der GH muss zwei durch Art. 8 EMRK geschützte Interessen gegeneinander abwägen. Das erste ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch eine Behörde, worin für den GH der Wesenskern des Art. 8 EMRK liegt. Der zweite besteht im Schutz des »Privatlebens« im Sinne der physischen und psychischen Integrität, der die Konventionsstaaten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, positive Handlungen zu setzen. Der Wortlaut selbst von Art. 8 EMRK anerkennt dies, indem er »öffentliche Sicherheit«, »Aufrechterhaltung der Ordnung« und »Verhütung von Straftaten« als legitime Ziele nennt, die ausnahmsweise Eingriffe in die in Abs. 1 genannten Rechte rechtfertigen.

Angesichts der subsidiären Rolle der EMRK ist es in erster Linie Verantwortung der innerstaatlichen Behörden, die Notwendigkeit eines im öffentlichen Interesse liegenden Eingriffs in Rechte des Einzelnen nach Art. 8 EMRK zu beurteilen. Bei der Verabschiedung von Gesetzen, die auf einen fairen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen abzielen, muss es den Staaten daher grundsätzlich erlaubt sein, jene Mittel zu wählen, die sie selbst für am besten geeignet halten, das Ziel des Ausgleichs dieser Interessen zu erreichen. Dabei muss den innerstaatlichen Instanzen ein Ermessensspielraum belassen werden.

Die Einrichtung von Sicherheitszonen, in denen Präventivdurchsuchungen möglich sind, wurde von weiteren Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gewaltstraftaten begleitet, wie etwa einer Amnestie für Personen, die ihre illegalen Waffen abgaben, der Verwendung von Überwachungskameras und einer robusten Vorgehensweise gegen asoziales Verhalten junger Menschen.

Bevor der Bürgermeister eine Sicherheitszone einrichtet, muss er sich mit dem Staatsanwalt und dem örtlichen Polizeikommandanten beraten. Die Durchsuchungsoperationen müssen vom Staatsanwalt angeordnet werden. Keine Verwaltungsbehörde kann daher alleine eine Durchsuchungsoperation anordnen. Die Anordnung des Staatsanwalts gilt außerdem maximal zwölf Stunden und kann nicht verlängert werden.

Schließlich muss der GH auch das Ausmaß der Kriminalität in dem betroffenen Gebiet berücksichtigen. Aus den vom Bürgermeister in seiner Entscheidung genannten Zahlen und den Berichten des Instituts für Sicherheits- und Krisenmanagement geht hervor, dass die Präventivdurchsuchungen den gewünschten Effekt haben, die Gewaltkriminalität in Amsterdam zu reduzieren.

Wann immer sich der Bf. in das Stadtzentrum Amsterdams begab, bestand die Möglichkeit, dass er einer Durchsuchung unterzogen würde, die er als zumindest unangenehm empfinden mag. Angesichts des rechtlichen Rahmens, der solche Durchsuchungen umgibt und der Tatsache, dass sie den gewünschten Effekt brachten, waren die von der Regierung angeführten Gründe nach Ansicht des GH relevant und ausreichend.

Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 4. Prot. EMRK

Zwar bestand die Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. in der Sicherheitszone der Unannehmlichkeit einer polizeilichen Durchsuchung ausgesetzt würde, doch wurde er in keiner Weise daran gehindert, dieses Gebiet zu betreten, sich darin zu bewegen und es wieder zu verlassen. Seine Bewegungsfreiheit war daher nicht beeinträchtigt.

Dieser Teil der Beschwerde ist daher ebenfalls offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996 (GK)

S. und Marper/GB v. 4.12.2008 (GK) = NL 2008, 356 = ÖJZ 2009, 299

Gillan und Quinton/GB v. 12.1.2010 = NL 2010, 26

Tanase/MD v. 27.4.2010 (GK) = NL 2010, 123

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 15.5.2012, Bsw. 49458/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 151) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/Colon.pdf

Das Original der Entscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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