Texte intégral
OGH 2Ob18/12d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, , vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Z GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 180.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2011, GZ 3 R 86/11f-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt sich, dass die Gemeinschuldnerin die Räumlichkeiten der vom selben Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft - einverständlich - unentgeltlich nutzte. Somit lag keine titellose, sondern eine prekaristische Nutzung vor. Die Vorinstanzen haben daher vertretbar das Bestehen einer Bestandzinsforderung verneint. Wenn sich die Beklagte nunmehr - offenbar erstmalig - auf einen Verwendungsanspruch stützt, genügt es, auf den vorhandenen Rechtsgrund zu verweisen.
Besteht aber weder eine Bestandzinsforderung noch ein Verwendungsanspruch, so sind die von der Beklagten thematisierten zahlreichen Rechtsfragen bloß hypothetischer Natur. Die außerordentliche Revision ist daher in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.