AUSL EGMR Bsw126/05
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.2012
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Scoppola gg. Italien (Nr. 3), Urteil vom 22.5.2012, Bsw. 126/05.
Spruch
Art. 3 1. Prot. EMRK - Dauerhafter Entzug des Wahlrechts eines Häftlings.
Keine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. verbüßt derzeit eine Haftstrafe im Gefängnis San Secondo, Provinz Parma. Am 2.9.1999 kam es zu einem heftigen Familienstreit, in dessen Verlauf der Bf. seine Frau tötete und einen seiner Söhne verletzte. Am 10.1.2002 verurteilte ihn ein römisches Geschworenengericht wegen (versuchten) Mordes, Misshandlung von Familienmitgliedern und unbefugten Besitzes einer Feuerwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Gemäß Art. 29 des italienischen Strafgesetzes war damit ein Verbot der Bekleidung »öffentlicher Ämter« verbunden, was laut § 2 des präsidentiellen Dekrets Nr. 223 vom 20.3.1967 zu einem permanenten Ausschluss vom Recht zu wählen führte. Im Urteil selbst fand der Entzug des Wahlrechts keine Erwähnung. Am 2.2.2003 strich der Wahlausschuss seinen Namen von der Wählerliste.
Der Bf. erhob gegen diese Entscheidung erfolglos Einspruch mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR im Fall Hirst/GB (Nr. 2). Er wandte sich hierauf an das römische Gericht zweiter Instanz, das sein Rechtsmittel am 29.11.2004 mit der Begründung abwies, entgegen der Situation im Vereinigten Königreich, bei der grundsätzlich jede zu einer Haftstrafe verurteilte Person das Wahlrecht verliere, sehe das italienische Recht den Entzug des Wahlrechts lediglich für den Fall vor, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende Strafe – Haft zwischen fünf Jahren und lebenslang – handle. Von einer automatischen Anwendung des Verbots der Ausübung des Wahlrechts könne daher keine Rede sein. Ein Rechtsmittel des Bf. an den Kassationsgerichtshof blieb ohne Erfolg.
In der Zwischenzeit hatte der Bf. Beschwerde beim EGMR wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EMRK aufgrund Nichtberücksichtigung mildernder Umstände bzw. Verurteilung zu lebenslanger Haft erhoben. In seinem Urteil Scoppola/I (Nr. 2) vom 17.9.2009 stellte dieser eine Verletzung dieser Konventionsbestimmungen fest und sprach sich gemäß Art. 46 EMRK für die Auferlegung einer 30 Jahre nicht überschreitenden Haftstrafe aus. Am 28.4.2010 hob der Kassationsgerichtshof das Urteil des Geschworenengerichts auf und setzte die Haftstrafe auf 30 Jahre fest.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen) wegen des Entzugs des Wahlrechts als Folge seiner Verurteilung.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK
Es besteht kein Zweifel, dass ein Eingriff in das Recht des Bf. auf freie Wahlen vorliegt. Der GH hat bereits im Fall M. D. U./I festgestellt, dass der Entzug des Wahlrechts einer Person als unmittelbare Folge eines Verbots der Bekleidung öffentlicher Ämter das legitime Ziel der Aufrechterhaltung des demokratischen Regimes verfolgt. Daneben diene eine solche Maßnahme den legitimen Zielen der Stärkung der zivilen Verantwortung und der Bewahrung des Rechtsstaatsprinzips. Es ist daher zu prüfen, ob die gerügte Maßnahme mit Rücksicht auf die verwendeten Mittel verhältnismäßig war.
Zur Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme
Sollen die im Hirst-Urteil niedergelegten Prinzipien aufrechterhalten werden?
Die britische Regierung brachte als Nebenintervenient vor, die Schlussfolgerungen des GH im Fall Hirst/GB (Nr. 2) seien falsch gewesen. Die Entscheidung, eine Gruppe von Personen (hier: strafrechtlich verurteilte Häftlinge) von ihrem Wahlrecht auszuschließen, falle ausschließlich in den Ermessensspielraum des betroffenen Staates. Diese Maßnahme könne nicht als offenkundig willkürlich angesehen werden, da sie nur jene Individuen beträfe, die genügend schwere Straftaten verübt hätten, welche die Verhängung einer Haftstrafe rechtfertigten.
Der GH ist zwar nicht formell an seine früheren Urteile gebunden, jedoch sollte er davon im Interesse der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichheit nur aus gutem Grund abweichen. Da die Konvention in erster Linie ein System zum Schutz der Menschenrechte ist, muss der GH auf sich ändernde Umstände im belangten Staat im Besonderen und in den Vertragsstaaten im Allgemeinen Bedacht nehmen und die von ihm entwickelten Standards an neueste Entwicklungen anpassen.
Es scheint so, dass auf der europäischen bzw. konventionsrechtlichen Ebene seit dem Urteil im Fall Hirst/GB (Nr. 2) keinerlei Umstände aufgetreten sind, die den Vorschlag der britischen Regierung, die in diesem Fall niedergelegten Prinzipien zu hinterfragen, stützen könnten. Vielmehr geht der Trend dahin, das Wahlrecht von Häftlingen geringeren Einschränkungen zu unterwerfen. Der GH bekräftigt daher die von der Großen Kammer im Hirst-Urteil aufgestellten Prinzipien. Folglich ist für den Fall, dass der von einem Staat vorgenommene Entzug des Wahlrechts auf eine Gruppe von Personen generell, automatisch und unterschiedslos allein aus dem Grund Anwendung findet, dass sie eine Haftstrafe verbüßt, ohne dass dabei die Dauer der Haftstrafe, der Charakter bzw. die Schwere der Straftat und die individuellen Umstände Berücksichtigung finden, mit Art. 3 1. Prot. EMRK unvereinbar.
Hätte der Entzug des Wahlrechts per gerichtlicher Entscheidung erfolgen sollen?
In ihrem Urteil vom 18.1.2011 stellte die II. Kammer eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK fest, da der Charakter und die Schwere der gegenständlichen Straftat im Zuge der Entscheidung über den Entzug des Wahlrechts nicht vom Verhandlungsgericht geprüft worden wären. Sie stützte sich dabei auf die Schlussfolgerungen des GH im Fall Frodl/A. Darin hat dieser die Kriterien aufgelistet, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme Anwendung finden sollten. Ein derartiges Verbot dürfe nicht automatisch und pauschal vorgesehen sein. Ausschlaggebend sei, dass die Entscheidung über den Entzug des Wahlrechts von einem Richter getroffen werde, wobei dieser insbesondere erläutern solle, warum die Verlustigerklärung des Wahlrechts gerade in diesem Fall notwendig gewesen sei.
Die Große Kammer vermag sich dieser Auffassung, nicht gänzlich anzuschließen. Im Urteil Hirst/GB (Nr. 2) findet nämlich die Intervention eines Richters als eines der essentiellen Kriterien zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Wahlrechtsentzugs keine Erwähnung. Während eine derartige Vorgehensweise zwar im Prinzip die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung des Wahlrechts von Häftlingen garantieren sollte, muss eine derartige Einschränkung nicht notwendigerweise nur deshalb generell, automatisch und unterschiedslos sein, weil sie nicht von einem Richter angeordnet wurde. Die Umstände, unter denen das Wahlrecht für verlustig erklärt werden kann, können gesetzlich geregelt werden, indem die Anwendung dieser Maßnahme von gewissen Faktoren – wie Charakter oder Schwere der begangenen Straftat – abhängig gemacht wird.
Es trifft zwar zu, dass der GH im Hirst-Urteil vermerkt hat, dass die englischen und walisischen Strafgerichte in ihrem Urteilsspruch auf den Entzug des Wahlrechts nicht zu sprechen kamen und folglich ein direkter Zusammenhang zwischen dem individuellen Sachverhalt und der Verlustigerklärung des Wahlrechts des zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters nicht gegeben zu sein schien. Diese Erwägungen waren jedoch allgemeiner Natur, sie betrafen nicht die besondere Situation des Bf. und sind – im Gegensatz zu den Argumenten, die sich auf den generellen, automatischen und unterschiedslosen Entzug des Wahlrechts stützen – nicht in der Z. 82 des genannten Urteils angeführt, wo die Kriterien zur Bewertung der Verhältnismäßigkeit der strittigen Maßnahme aufgelistet werden.
Mit Rücksicht auf das dem GH vorliegende rechtsvergleichende Material ist ergänzend festzuhalten, dass die Vorkehrungen betreffend die Einschränkung des Wahlrechts von Häftlingen innerhalb der nationalen Rechtssysteme beträchtlich sind, vor allem was die Notwendigkeit einer Anordnung durch ein Gericht angeht. Lediglich 19 der untersuchten Mitgliedstaaten legen verurteilten Häftlingen keine Einschränkungen auf. Von den verbleibenden 24 Staaten, die Einschränkungen in unterschiedlichen Abstufungen vorsehen, verlangen elf als Voraussetzung dafür das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung, getroffen auf einer Einzelfallbasis.
Dieses Material unterstreicht die Bedeutung des Prinzips, wonach jeder Staat frei ist, seine Gesetzgebung betreffend die Ausübung des Wahlrechts im Einklang mit der historischen Entwicklung, der kulturellen Vielfalt und des politischen Gedankenguts innerhalb von Europa festzulegen. Es steht somit im Ermessen der Konventionsstaaten, ob sie die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, mit denen das Wahlrecht von verurteilten Häftlingen eingeschränkt wird, den Gerichten überlassen oder rechtliche Regelungen einführen, welche die Umstände, unter denen eine derartige Maßnahme angewendet werden soll, definieren. Es ist dann Sache des Gesetzgebers, die widerstreitenden Interessen auszugleichen, um generelle, automatische und beliebige Einschränkungen zu vermeiden.
Wurden die in Art. 3 1. Prot. EMRK verankerten Rechte im gegenständlichen Fall beachtet?
Im vorliegenden Fall war die Beseitigung des Wahlrechts des Bf. das automatische Resultat seines Ausschlusses von »öffentlichen Ämtern« gemäß § 29 italienisches Strafgesetz. Diese Zusatzstrafe findet auf Straftäter Anwendung, die zu fünf Jahren oder mehr bzw. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
Der GH hat bereits darauf hingewiesen, dass die Verlustigerklärung des Wahlrechts ohne vorherige Gerichtsentscheidung nicht von vornherein zu einer Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK Anlass gibt. Zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme mit Blick auf die von ihr verfolgten legitimen Ziele.
Was die gesetzlichen Rahmenbedingungen angeht, belegen die im italienischen Recht vorhandenen Regelungen, welche die Voraussetzungen niederlegen, unter denen Individuen das Wahlrecht entzogen werden kann, das Bemühen des Gesetzgebers, die Anwendung der betreffenden Maßnahme an die besonderen Umstände des Einzelfalls anzupassen, indem Faktoren wie die Schwere der begangenen Straftat und das Verhalten des Straftäters Berücksichtigung finden. Sie erfolgt nur im Zusammenhang mit Straftaten, die sich gegen den Staat bzw. das Justizsystem richten, oder mit solchen, bei denen die Gerichte die Verhängung einer besonders harten Strafe gemäß den in den §§ 132 und 133 italienisches Strafgesetz aufgelisteten Kriterien für notwendig erachten, wobei auch auf die persönliche Situation des Delinquenten und auf mildernde und erschwerende Umstände Rücksicht zu nehmen ist. Der Entzug des Wahlrechts findet auch keineswegs auf alle zu Haftstrafen verurteilten Straftäter Anwendung, sondern nur auf solche, die zu Haft von drei Jahren und mehr verurteilt wurden. Ferner macht das italienische Recht die Dauer des Wahlrechtsentzugs von der Schwere der Straftat bzw. der dafür auferlegten Haft abhängig: Bei Freiheitsstrafen zwischen drei und fünf Jahren ist der zeitweise Entzug des Wahlrechts für fünf Jahre vorgesehen, während er nur bei solchen, die fünf Jahre oder mehr betragen, von Dauer ist.
Der GH vermag daher nicht darauf zu schließen, dass dem vom italienischen Rechtssystem vorgesehenen Entzug des Wahlrechts von verurteilten Straftätern ein genereller, automatischer und beliebiger Charakter innewohnt, wie er ihn im Fall Hirst/GB (Nr. 2) im Hinblick auf das britische Rechtssystem festgestellt hat. In Italien gibt es keinen Wahlrechtsentzug bei geringfügigen Delikten oder solchen, die – mögen sie auch im Prinzip von ernsterer Natur sein – keine Freiheitstrafen von drei Jahren oder mehr nach sich ziehen, dies unter Berücksichtigung der näheren Umstände der Tatbegehung und der persönlichen Situation des Straftäters. Einer großen Zahl von verurteilten Häftlingen wird folglich nicht ihr Recht, an Parlamentswahlen teilzunehmen, entzogen.
Dazu kommt, dass es einem für dauerhaft seines Wahlrechts verlustig erklärten Verurteilten kraft Gesetz möglich ist, dieses Recht wiederzuerlangen. Drei Jahre nach Verbüßung der Strafhaft kann dieser um Rehabilitierung ansuchen, sofern er im Gefängnis eine anhaltend gute Führung aufweisen konnte (vgl. die §§ 178 und 179 italienisches Strafgesetz). Eine Rehabilitierung kann sogar unter bestimmten Voraussetzungen früher erfolgen, wenn der betreffende Häftling an einem Wiedereingliederungsprogramm teilnimmt. Nach Ansicht des GH zeigen diese Möglichkeiten, dass die einschlägigen rechtlichen Regelungen nicht außerordentlich rigide sind.
Ergebnis
Unter den Umständen des vorliegenden Falls vermochten die Einschränkungen des Wahlrechts des Bf. nicht die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften hintanzuhalten und wurden Integrität und Effektivität des Wahlmechanismus mit Blick auf die Identifizierung des Volkswillens im Wege der Ausrichtung allgemeiner Wahlen bewahrt. Der Ermessensspielraum, welcher der italienischen Regierung in diesem Bereich zukam, wurde daher nicht überschritten. Keine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Björgvinsson).
Anmerkung
Die II. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 18.1.2011 einstimmig eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK festgestellt.
Vom GH zitierte Judikatur:
M. D. U./I v. 28.1.2003 (ZE)
Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (GK) = NL 2005, 236
Scoppola/I (Nr. 2) v. 17.9.2009 (GK) = NL 2009, 260
Frodl/A v. 8.4.2010 = NL 2010, 117 = ÖJZ 2010, 734
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.5.2012, Bsw. 126/05 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 173) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/Scoppola.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.