OGH 11Os45/12w

11Os45/12wTribunal supérieur24 mai 2012

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os45/12w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel Z***** und Mag. Arkadiusz D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2011, GZ 125 Hv 40/11k62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel Z***** und Mag. Arkadiusz D***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 12 Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, und zwar

(I) in der Nacht von 13. auf 14. April 2011 in Wiener Neudorf dem Friedrich K***** ein Motorrad im Wert von 6.000 Euro, indem sie das Zündschloss bzw die Lenkradsperre mit einem Spezialwerkzeug (Honda OBD-Tool) überwanden;

(II) am 31. August 2011 in Wien dem Juro T***** ein Motorrad im Wert von 5.100 Euro, indem sie das Zündschloss bzw die Lenkradsperre abbrachen.

Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 5 und Z 10, von Mag. Arkadiusz D***** überdies aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Der Übersichtlichkeit halber folgt die Gliederung jener der (teilweise gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Arkadiusz D*****:

Entgegen der ausschließlich gegen den Schuldspruch I gerichteten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der aus dem Anfertigen eines Fotos vom entfremdeten Motorrad, der Sicherstellung des bei diesem Einbruchsdiebstahl verwendeten Werkzeugs („OBD-Tool“) und der dabei ebenfalls gestohlenen Motorrad-Abdeckplane im Pkw des Angeklagten sowie dem als unglaubwürdig beurteilten Aussageverhalten des Mitangeklagen Z***** zur Herkunft des „OBD-Tools“ gezogene Schluss auf die Mittäterschaft des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Mit der Kritik an der Lebensnähe dieser Urteilsannahmen bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Aus welchem Grund der Angeklagte ein bei ihm sichergestelltes Mobiltelefon mit der Nummer 6***** beim Einbruchsdiebstahl laut Schuldspruch 1 nicht bei sich hatte, betrifft der weiteren (auch aus Z 5a erhobenen) Rüge zuwider keinen entscheidenden Umstand. Vielmehr versucht der Angeklagte abermals, seiner mängelfrei verworfenen Behauptung, zu diesem Tatzeitpunkt in Polen gewesen zu sein, nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Durchbruch zu verhelfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagten:

Die von den Beschwerdeführern vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Vorgehensweise der Angeklagten findet sich auf US 14. Im Übrigen ist der vom Erstgericht gezogene Schluss von einem gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite zulässig und bei leugnenden Angeklagten methodisch nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die Konstatierungen zum gewerbsmäßigen Handeln der Angeklagten (US 6) schlichtweg ignoriert, verfehlt sie den gesetzlich geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.