Texte intégral
OGH 15Ns33/12i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafvollzugssache gegen Alfred R*****, AZ 21 BE 14/12g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.