OGH 7Ob77/12t

7Ob77/12tTribunal supérieur30 mai 2012

Regest

Zivilverfahrensrecht

Texte intégral

OGH 7Ob77/12t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** A*****, 2. A***** R*****, 3. DI B***** K*****, 4. E***** K*****, 5. Dr. ***** T*****, 6. Dr. S***** T*****, 7. H***** H*****, 8. P***** H*****, 9. M***** S*****, 10. I***** S*****, alle vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** M*****, vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen 6.900 EUR (erstklagende Partei), 3.700 EUR (zweitklagende Partei), 1.900 EUR (drittklagende Partei), 2.000 EUR (viertklagende Partei), 2.700 EUR (fünftklagende Partei), 2.800 EUR (sechstklagende Partei), 2.300 EUR (je siebent und achtklagende Partei), 1.900 EUR (je neunt und zehntklagende Partei), über die „außerordentliche“ Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. März 2012, GZ 5 R 163/11x34, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 1. August 2011, GZ 7 Cg 159/10a27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Kläger machen selbständige Schadenersatzansprüche geltend. Die Einzelansprüche übersteigen nur hinsichtlich des Erstklägers den Betrag von 5.000 EUR.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des Erstklägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage und hinsichtlich der zweit bis zehntklagenden Parteien jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die als „außerordentlich“ bezeichnete Revision des Erstklägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.

Die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO bei einem zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Streitwert jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Eine Partei kann in diesem Fall nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Der Oberste Gerichtshof wäre nur dann zur Entscheidung über die Revision des Erstklägers berufen, wenn das Berufungsgericht einem gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit. Erhebt eine Partei eine Revision (auch wenn sie als „außerordentliche“ bezeichnet wird), so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RISJustiz RS0109623).

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