OGH 1Nc29/12y

1Nc29/12yTribunal supérieur4 juin 2012

Texte intégral

OGH 1Nc29/12y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 4/12k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über die allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, denen unter anderem eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht zugrunde liegt.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RISJustiz RS0050123), ist im konkreten Fall erfüllt.

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