AUSL EGMR Bsw26828/06

Bsw26828/06Autre juridiction26 juin 2012

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw26828/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Kuric gg. Slowenien, Urteil vom 26.6.2012, Bsw. 26828/06.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 46 EMRK - Versäumnis der Regelung der Situation der »Ausradierten«.

Keine Jurisdiktion hinsichtlich der Beschwerden von Herrn Petres und Herrn Jovanovic (15:2 Stimmen).

Zurückweisung der Einreden der Regierung bezüglich Unvereinbarkeit der Beschwerde ratione materiae und ratione temporis mit der Konvention (einstimmig).

Feststellung, dass Herr Kuric, Fräulein Mezga, Herr Ristanovic, Herr Berisha, Herr Ademi und Herr Minic hinsichtlich der behaupteten Verletzungen der Konvention Opfer sind (einstimmig).

Aufrechterhaltung der Einrede der Regierung hinsichtlich Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs hinsichtlich Herrn Dabetic und Frau Ristanovic (9:8 Stimmen).

Zurückweisung der Einreden der Regierung hinsichtlich Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs hinsichtlich der übrigen Bf. (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Anordnung, dass die belangte Regierung innerhalb eines Jahres nach Erlass des vorliegenden Urteils einen ad hoc-Entschädigungsentwurf vorlegen soll (einstimmig).

Feststellung, dass die Frage einer gerechten Entschädigung für materiellen Schaden noch nicht entscheidungsreif ist (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,- für immateriellen Schaden an jeden der Bf., € 30.000,– für Kosten und Auslagen an alle zusammen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Vor dem 25.6.1991 – dem Tag, an dem Slowenien seine Unabhängigkeit erklärte – waren die Bf. sowohl Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien als auch einer ihrer Teilrepubliken mit Ausnahme Sloweniens. Als solche genossen sie permanenten Aufenthaltsstatus in Slowenien. § 40 Staatsbürgerschaftsgesetz, der am selben Tag in Kraft trat, sah vor, dass Bürger der ehemaligen Teilrepubliken die slowenische Staatsbürgerschaft unter drei Voraussetzungen erwerben konnten, nämlich wenn sie bis zum Tag der Volksbefragung über die Unabhängigkeit Sloweniens (23.12.1990) permanenten Aufenthaltsstatus erlangt hatten, sich tatsächlich in Slowenien aufhielten und um Verleihung der Staatsbürgerschaft innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung angesucht hatten. Laut § 81 Fremdengesetz wurden Bürger der ehemaligen Teilrepubliken, die entweder verabsäumt hatten, fristgerecht um Verleihung der slowenischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, oder deren diesbezügliche Anträge abgelehnt worden waren, mit Wirkung vom 26.2.1992 zu Fremden. Ihr Name wurde aus dem Register für dauerhaft niedergelassene Ausländer entfernt.

Mehr als 25.000 Bürger der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien verloren mit 26.2.1992 ihren permanenten Aufenthaltsstatus, darunter auch die Bf. Man bezeichnete sie in der Folge als die »Ausradierten«. Ihr geänderter Status hatte für sie schwerwiegende Folgen: Einige mussten ihre Wohnung verlassen und in Unterständen leben. Manche verloren ihren Beruf bzw. ihre persönliche Habe, konnten aufgrund der Abnahme des Reisepasses nicht mehr ausreisen, wurden staatenlos und/oder des Landes verwiesen.

Mit Erkenntnis vom 4.2.1999 wurde § 81 Fremdengesetz vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, da darin nicht die Voraussetzungen festgelegt gewesen seien, unter denen »Ausradierte« permanenten Aufenthaltsstatus nach Fristablauf beantragen könnten.

Im Juli 1999 verabschiedete der slowenische Gesetzgeber das »Gesetz über die Regelung des rechtlichen Status von Bürgern anderer Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien« (im Folgenden: Rechtsstatusgesetz 1999). Es wurde jedoch am 3.4.2003 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben, da es »ausradierten Personen« unter anderem nicht rückwirkend ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt hatte. Am 24.7.2010 trat schließlich das Rechtsstatusgesetz 2010 in Kraft, das für »ausradierte Personen« den Erwerb einer ständigen Aufenthaltserlaubnis sowohl ex nunc als auch ex tunc vorsah.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), jeweils alleine und in Verbindung mit Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) sowie Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zu den zu entscheidenden Vorfragen

Zur Reichweite des Beschwerdefalls

Am 3.3.2009 wurde den Bf. Petreš und Jovanovic eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung mit Wirkung vom 26.2.1992 erteilt. Die III. Kammer hielt fest, dass den von ihnen behaupteten Konventionsverletzungen damit abgeholfen worden sei. Sie könnten daher nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.

Die Bf. stellten an die Große Kammer den Antrag, sie möge die Unzulässigkeitserklärung der III. Kammer widerrufen, da die Regelung des rechtlichen Status der beiden Herren nach so vielen Jahren des unrechtmäßigen Eingriffs in ihr Privat- bzw. Familienleben nicht als ausreichende bzw. angemessene Wiedergutmachung angesehen werden könne. Es wäre den beiden Bf. auch nicht möglich gewesen, vor den slowenischen Gerichten Schadenersatz für das erlittene Ungemach zu erlangen.

Laut ständiger Rechtsprechung des GH sind Inhalt und Reichweite des an die Große Kammer herangetragenen Falls auf die Zulässigkeitsentscheidung der jeweiligen Kammer beschränkt. Die Große Kammer kann daher nicht Teile der Beschwerde, die von einer Kammer bereits für unzulässig erklärt wurden, nochmals prüfen.

Der GH ist daher nicht zur Prüfung der von den Bf. Petreš und Jovanovic erhobenen Beschwerden berechtigt und wird daher folglich nur jene der verbleibenden acht Bf. prüfen (15:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Kovler und von Richterin Kalaydjieva).

Zu den Einwänden der Regierung

Die Regierung bringt vor, dass sechs Bf. mittlerweile ein permanenter Aufenthaltsstatus eingeräumt worden sei und sie daher nicht länger behaupten könnten, Opfer einer Konventionsverletzung iSv. Art. 34 EMRK zu sein. Ferner hätten zwei Bf. nicht den innerstaatlichen Instanzenzug erschöpft, da sie zu keiner Zeit einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hätten.

Zum behaupteten fehlenden Opferstatus der sechs Bf.

Der GH hält fest, dass die erste Voraussetzung für den Verlust der Opfereigenschaft, nämlich die Anerkennung einer Konventionsverletzung durch die nationalen Gerichte, im vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Bf. erhielten eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, ferner gaben sowohl der Präsident der Nationalversammlung als auch der Innenminister im Juni 2010 eine öffentliche Entschuldigung gegenüber den »Ausradierten« ab.

Andererseits ist als wesentliches Charakteristikum des vorliegenden Falls die bedenkliche menschenrechtliche Situation, welche sich aus der »Ausradierung« ergab, zu vermerken. Für die meisten der Bf. dauerte diese Situation beinahe 20 Jahre an, dies ungeachtet der Grundsatzentscheidungen des slowenischen Verfassungsgerichtshofs aus 1999 und 2003. Angesichts des beträchtlichen Zeitraums der von den Bf. erfahrenen (rechtlichen) Unsicherheit und mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen der »Ausradierung« vertritt die Große Kammer im Gegensatz zur III. Kammer die Auffassung, dass die Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen und die Erteilung unbefristeter Aufenthaltstitel für die Bf. keine angemessene bzw. ausreichende Wiedergutmachung auf nationaler Ebene darstellt.

Was die Möglichkeit der Beantragung und des Erhalts von Schadenersatz angeht, hält der GH fest, dass mehrere »Ausradierte« sich mit einer diesbezüglichen Forderung an die slowenischen Gerichte gewandt haben, bis dato aber keiner von ihnen Schadenersatz per rechtskräftiger und bindender Gerichtsentscheidung zugesprochen bekam. Die Aussichten der sechs Bf., Schadenersatz vom Staat zugesprochen zu kommen, sind daher gering. Sie können daher nach wie vor behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein (einstimmig).

Zur Nichterschöpfung des Instanzenzugs

Die Regierung machte verschiedene Gründe geltend, warum ihrer Ansicht nach der innerstaatliche Instanzenzug von den Bf. nicht ausgeschöpft worden sei. Zwei von ihnen, nämlich Herr Dabetic und Frau Ristanovic, hätten niemals um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht, während es alle Bf. verabsäumt hätten, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben, die einschlägige Gesetzgebung als verfassungswidrig anzufechten und für sich die vorteilhafteren Bestimmungen des Rechtsstatusgesetzes 2010 in Anspruch zu nehmen.

Zu den Bf. Dabetic und Ristanovic

Der GH hält fest, dass Herr Dabetic, der Slowenien Anfang 1990 verließ und nach Italien zog, keinen Antrag auf Erteilung einer ex nunc-Aufenthaltsbewilligung gestellt hat. Frau Ristanovic, die nunmehr in Serbien lebt, machte im Anschluss an ihre Abschiebung in dieses Land keinen Versuch, eine Aufenthaltsgenehmigung für Slowenien zu bekommen, obwohl der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.4.2003 auch auf die Situation von abgeschobenen »Ausradierten« Bezug nahm. Das Versäumnis der beiden Bf., rechtliche Schritte zwecks Legalisierung ihres Aufenthalts zu ergreifen, deutet darauf hin, dass sie an der Regelung ihrer Angelegenheit kein großes Interesse hatten.

Dem Einwand der Regierung wird daher stattgegeben. Die beiden Beschwerden werden gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK für unzulässig erklärt (9:8 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Bratza, Tulkens, Spielmann, Kovler, Kalaydjieva, Vucinic und Raimondi, Sondervotum von Richter Costa).

Zu den sechs Bf. mit Aufenthaltsbewilligung

Im vorliegenden Fall hatte der Verfassungsgerichtshof bereits Entscheidungen mit Wirkung erga omnes getroffen und festgestellt, dass die auf die Bf. anwendbaren Gesetze ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt hatten und die Setzung allgemeiner Maßnahmen angeordnet. Es stellt sich daher die Frage, ob die Bf. verpflichtet gewesen wären, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag auf Wiedereintragung ihrer Namen in das Fremdenregister zu stellen. Sie bestreiten im Übrigen nicht, dass andere »Ausradierte« mit einem derartigen Anliegen bereits erfolgreich gewesen waren.

Der GH weist darauf hin, dass die Bf. mehrere Schritte vor den Behörden bzw. Gerichten gesetzt hatten, um Aufenthaltsgenehmigungen unter dem Rechtsstatusgesetz 1999 bzw. 2010 zu erlangen. Im Gegensatz zu Herrn Dabetic und Frau Ristanovic musste den Behörden ihr Wunsch auf Regelung ihres Aufenthalts in Slowenien bekannt sein. Dazu kommt, dass den beiden Grundsatzurteilen von den slowenischen Behörden elf bzw. sieben Jahre nicht voll Rechnung getragen wurde, was das Vertrauen der Bf. in die Effektivität weiterer Verfassungsbeschwerden und in deren Erfolgsaussichten untergraben musste. Überdies hat der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 10.6.2010 festgestellt, dass die fehlende Implementierung des Grundsatzurteils aus 2003 eine neue Verletzung der Verfassung darstelle. Schließlich kann der GH die Tatsache nicht übersehen, dass sich die Bf., die über keine slowenischen Identitätspapiere verfügten, für mehrere Jahre in einer rechtlichen Grauzone – und somit in einer Situation der Verwundbarkeit und Rechtsunsicherheit – befanden.

Mit Rücksicht auf die Gesamtdauer des von den Bf. beschrittenen Behördenwegs und die Gefühle der Hilflosigkeit und Frustration, die ihnen aus der jahrelangen Untätigkeit der Behörden ungeachtet der Urteile des Verfassungsgerichtshofs erwuchsen, waren die Bf. unter diesen besonderen Umständen von der Pflicht zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde entbunden.

Die Regierung wendet ein, manche Bf. hätten es unterlassen, Anträge nach dem Rechtsstatusgesetz 2010 zu stellen. Dazu ist seitens des GH festzuhalten, dass auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs abzielende Einwände, die nach der Zulässigerklärung der Beschwerde gestellt wurden, im Zuge der meritorischen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden können. Da das Rechtsstatusgesetz 2010 erst nach der Zulässigerklärung der Beschwerden der Bf. in Kraft trat, ist dieser Einwand zurückzuweisen.

Die Regierung bringt schließlich vor, von vier Bf., die Anträge auf Gewährung der slowenischen Staatsbürgerschaft gestellt hätten, wäre der innerstaatliche Rechtsweg nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft worden.

Die Große Kammer hält fest, dass die Beschwerde der Bf. betreffend die Unmöglichkeit des Erwerbs der slowenischen Staatsbürgerschaft von der III. Kammer als unvereinbar mit der Konvention ratione temporis erklärt worden war. Sie ist daher lediglich für die Prüfung des Beschwerdepunkts hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Bf. in Slowenien zuständig. Unter diesen Umständen vermochte ein Antrag auf Gewährung der slowenischen Staatsbürgerschaft kein auf den Gegenstand der Beschwerde der Bf. gerichtetes Rechtsmittel darzustellen. Es muss daher nicht geprüft werden, ob das gegenständliche Rechtsmittel effektiv und zugänglich war.

Ergebnis

Der Einwand der Regierung ist insgesamt zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Die Bf. behaupten, sie seien von den slowenischen Behörden willkürlich der Möglichkeit beraubt worden, nach der slowenischen Unabhängigkeitserklärung ihren Status als dauerhaft Niedergelassene zu behalten.

Die Regierung hat nicht bestritten, dass die »Ausradierung« anhaltende negative Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der Bf. hatte und folglich einen Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellte.

War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

Die Löschung der Namen der Bf. aus dem Fremdenregister zusammen mit mehr als 25.000 weiteren Namen ehemaliger Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien war das Resultat zweier im Zuge der slowenischen Unabhängigkeitserklärung verabschiedeter Gesetze, nämlich von § 40 Staatsbürgerschaftsgesetz bzw. § 81 Fremdengesetz. Bei beiden handelte es sich um gesetzliche Instrumente, die jeder interessierten (betroffenen) Person zugänglich waren. Die Bf. hätten daher vorhersehen können, dass sie im Fall unterlassener Antragstellung auf Erwerb der slowenischen Staatsbürgerschaft als Fremde behandelt würden. Andererseits konnte von ihnen – mangels Vorliegens expliziter Regelungen – naturgemäß nicht erwartet werden, dass dieser Status zur Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in Slowenien und zu solch extremen Maßnahmen wie der – automatisch und ohne vorherige Verständigung durchgeführten – »Ausradierung« ihrer Namen führen würde. Den Bf. wurde weder Gelegenheit verschafft, diese Maßnahme anzufechten noch eine Erklärung abzugeben, aus welchen Gründen sie nicht um Verleihung der slowenischen Staatsbürgerschaft angesucht hatten. Das Fehlen einer (persönlichen) Benachrichtigung musste bei ihnen den Eindruck erwecken, an ihrem Aufenthaltsstatus habe sich nichts geändert und sie könnten sich weiterhin in Slowenien aufhalten. Tatsächlich war es aber so, dass sie lediglich per Zufall von der »Ausradierung« erfuhren. Es bestehen daher gewichtige Zweifel an der Vorhersehbarkeit der gerügten Maßnahme.

Darüber hinaus hielt der slowenische Verfassungsgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 4.2.1999 fest, dass für die Übertragung der Namen der »ausradierten« Personen vom Register für dauerhaft Niedergelassene in jenes für Fremde ohne Aufenthaltsbewilligung keine rechtliche Basis existiert habe. Es bestand somit ein rechtliches Vakuum in der Gesetzgebung, da im Hinblick auf ehemalige Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien, die über die Staatsbürgerschaft einer anderen Teilrepublik verfügten und der Regelung des § 81 Fremdengesetz unterlagen, kein Verfahren mit Blick auf die Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden konnte. Unter § 13 Fremdengesetz konnten sie lediglich um Ausstellung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ansuchen – so wie Fremde, die Slowenien mit einem Visum betraten.

Aus diversen – den Bf. nicht zugänglich gemachten – Erlässen des Innenministeriums geht hervor, dass den Fremdenbehörden die negativen Auswirkungen der im Geheimen vorgenommenen »Ausradierung« sehr wohl bekannt waren. Der einschlägigen slowenischen Gesetzgebung bzw. Verwaltungspraxis mangelte es daher an der notwendigen Vorhersehbarkeit bzw. Zugänglichkeit.

Zwar wurde im Anschluss an das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 4.2.1999 das Rechtsstatusgesetz 1999 verabschiedet, das der Situation von »ausradierten« Personen Rechnung tragen sollte, jedoch wurden Teile davon mit Erkenntnis vom 3.4.2003 als verfassungswidrig aufgehoben, weil das Gesetz den »Ausradierten« nicht rückwirkend ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt und nicht die Situation von abgeschobenen Personen geregelt hatte. Schließlich dauerte es nochmals mehr als sieben Jahre, bis der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.7.2010 das Rechtsstatusgesetz 2010 auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfte und feststellte, dass der Nichtvollzug der Grundsatzentscheidung aus 2003 die Verfassung verletzt habe.

Daraus folgt, dass die nationale Gesetzgebung zumindest bis 2010 die Folgen der »Ausradierung« und den Aufenthaltsstatus der ihr unterworfenen Personen nicht klar regelte. Die Bf. vermochten daher weder die angefochtene Maßnahme vorherzusehen, noch deren Auswirkungen auf ihr Privat- und Familienleben abzuschätzen. Dies reicht für den GH bereits aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Eingriff in die Rechte der Bf. unter Art. 8 EMRK gesetzlich nicht vorgesehen war und diese Konventionsbestimmung verletzt wurde.

Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls bzw. die weitreichenden Folgen der »Ausradierung« hält der GH jedoch eine Prüfung für notwendig, ob die angefochtene Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgte bzw. gegenüber diesem verhältnismäßig war.

Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?

Die »Ausradierung« der Bf. ist im Kontext der von Slowenien im Gefolge der Unabhängigkeitserklärung verabschiedeten Gesetze zu sehen, womit allen Bürgern der übrigen ehemaligen Sozialistischen Teilrepubliken, die sich zu diesem Zeitpunkt im Land aufhielten, innerhalb kurzer Frist die Möglichkeit verschafft werden sollte, die slowenische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Die Behörden versuchten auf diese Weise, eine Gemeinschaft von slowenischen Bürgern zu kreieren und damit die Interessen der nationalen Sicherheit des Landes zu schützen, was ein legitimes Ziel iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt.

War der Eingriff notwendig?

Die Bf. hatten sich in der Zeit vor der slowenischen Unabhängigkeitserklärung legal im Land aufgehalten und genossen in ihrer Eigenschaft als Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien weitreichende soziale und politische Rechte. Aufgrund der »Ausradierung« erfuhren sie eine Reihe von nachteiligen Folgen, wie etwa den Verlust der Krankenversicherung, die nicht mehr mögliche Verlängerung von Identitätspapieren oder Schwierigkeiten bei der Regelung ihrer Pension.

Die Regierung beharrt darauf, die »Ausradierung« sei Folge der verabsäumten Antragstellung auf Erwerb der slowenischen Staatsbürgerschaft. Der GH weist allerdings darauf hin, dass ein rechtmäßig in einem Land lebender Fremder einfach auch nur den Wunsch haben kann, sich dort aufzuhalten, ohne dafür notwendigerweise die Staatsbürgerschaft erwerben zu müssen. Die jahrelangen Schwierigkeiten der Bf., eine gültige Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, zeigen, dass der slowenische Gesetzgeber es verabsäumte, rechtliche Regelungen für den Aufenthaltsstatus von Bürgern der ehemaligen Sozialistischen Teilrepubliken für den Fall zu schaffen, dass diese ihren Aufenthalt im Land nicht geregelt oder den Wunsch geäußert hatten, die slowenische Staatsbürgerschaft nicht annehmen zu wollen. Die legitimen Ziele der Kontrolle des Aufenthalts von Fremden bzw. der Schaffung einer slowenischen Bürgergemeinschaft wären dadurch nicht untergraben worden.

Ergebnis

Den slowenischen Behörden ist es nicht gelungen, den Blankocharakter der »Ausradierung« und deren gravierende Auswirkungen auf die Bf. umfassend und mit der erforderlichen Zügigkeit zu beseitigen. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Zupancic).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK

Die Bf. bringen vor, sie hätten hinsichtlich der Beschwerde unter Art. 8 EMRK kein effektives Rechtsmittel gehabt.

Der GH verweist auf seine Schlussfolgerung, wonach die Regierung nicht nachweisen konnte, dass die den Bf. zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe angemessen bzw. effektiv gewesen wären, um der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK Abhilfe zu verschaffen. Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

Die Bf. legen dar, im Genuss ihrer Rechte aufgrund ihrer Nationalität benachteiligt worden zu sein – verglichen mit anderen ausländischen Bürgern, die sich weiterhin in Slowenien auf der Basis von befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen aufhalten durften.

Der GH ist – anders als die III. Kammer – der Ansicht, dass dieser Beschwerdepunkt von ihm geprüft werden sollte. Er hat bereits festgestellt, dass die angefochtenen Maßnahmen einen unrechtmäßigen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellten. Art. 14 EMRK ist somit anwendbar.

Im vorliegenden Fall wurde der Status von Staatsbürgern, die nicht den ehemaligen Sozialistischen Teilrepubliken angehört und dort vor der slowenischen Unabhängigkeitserklärung gelebt hatten, durch § 82 Fremdengesetz geregelt, der vorsah, dass ihre unbefristete Aufenthaltsbewilligung gültig blieb. Der Aufenthaltsstatus der Bürger der Teilrepubliken wurde hingegen nicht geregelt. Zwar könnte damit argumentiert werden, dass zwischen beiden Gruppen vor der Unabhängigkeitserklärung ein faktischer Unterschied bestand (die erste Gruppe bestand aus »reinen Ausländern«, während es sich bei der zweiten um Bürger der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien handelte). Die Situation beider Gruppen war jedoch nach der Entstehung des neuen Staats Slowenien durchaus vergleichbar, waren sie doch aus Personen zusammengesetzt, die eine nicht-slowenische Staatsbürgerschaft innehatten oder staatenlos waren. Als Folge der »Ausradierung« konnten jedoch nur die Angehörigen einer Gruppe ihre Aufenthaltsgenehmigung behalten.

Beide Gruppen erfuhren somit eine unterschiedliche Behandlung, obwohl sie sich in einer gleichartigen Situation befanden. Der GH vermag nicht zu sehen, inwiefern die Schaffung einer slowenischen Volksgemeinschaft mit Blick auf die Parlamentswahlen 1992 die Vornahme einer unterschiedlichen Behandlung hätte rechtfertigen sollen, vermochte doch eine Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer deren Inhaber kein Wahlrecht zu verschaffen. Zwar trifft es zu, dass nur »ausradierten« Personen die Möglichkeit eines Erwerbs der slowenischen Staatsbürgerschaft unter günstigen Bedingungen eingeräumt wurde, jedoch kann das Versäumnis der Antragstellung, wie bereits ausgeführt, niemals ein angemessener Grund für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung einer Gruppe von Ausländern sein.

Unter diesen Umständen verfolgte die von den Bf. angeprangerte unterschiedliche Behandlung auf Basis der Nationalität weder ein legitimes Ziel noch war es objektiv bzw. vernünftigerweise gerechtfertigt. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Anwendung von Art. 46 EMRK

Im vorliegenden Fall hat der GH eine Verletzung der Art. 8, 13 und 14 EMRK als Folge des langjährigen Versäumnisses der slowenischen Behörden, den Aufenthaltsstatus der Bf. im Anschluss an ihre »Ausradierung« einer Regelung zuzuführen und ihnen Wiedergutmachung zu leisten, festgestellt. Von der gerügten Maßnahme war bzw. ist eine große Personengruppe betroffen. Nach dem Ergehen des Urteils der III. Kammer haben jedoch verschiedene Gesetzesreformen stattgefunden. Damit ist es »Ausradierten« möglich, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Erwähnenswert ist auch, dass sechs Bf. mittlerweile über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügen und die slowenische Regierung eine Kommission eingesetzt hat, welche die Umsetzung des Rechtsstatusgesetzes 2010 überwachen und sich der Probleme der »Ausradierten« annehmen soll.

Der GH hält es allerdings zum jetzigen Zeitpunkt mangels etablierter Praxis für verfrüht, eine abschließende Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob die Gesetzesreformen bzw. die von der Regierung ergriffenen Schritte den Aufenthaltsstatus der »Ausradierten« einer zufriedenstellenden Regelung zugeführt haben.

Es wurde bereits festgestellt, dass den Bf. keine angemessene finanzielle Wiedergutmachung geleistet wurde. Die Tatsachen des vorliegenden Falls weisen daher auf die Existenz eines Defekts in der slowenischen Gesetzgebung hin, der zur Folge hat, dass der gesamten Kategorie der »Ausradierten« Entschädigung für die Verletzung ihrer Grund- und Menschenrechte verweigert wird.

Der GH ist daher der Ansicht, dass sich dieser Fall für ein Piloturteilsverfahren iSv. Art. 61 VerfO eignet. Die Regierung wird angewiesen, innerhalb von einem Jahr einen ad hoc-Entschädigungsentwurf vorzulegen. Mit der Prüfung ähnlicher Beschwerden wird bis zur Verabschiedung des Entwurfs zugewartet (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Frage einer gerechten Entschädigung für materiellen Schaden ist noch nicht entscheidungsreif. € 20.000,– für immateriellen Schaden an jeden der sechs Bf., insgesamt € 30.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung

Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 13.7.2010 (= NL 2010, 223) eine Verletzung von Art. 8 und Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK festgestellt und keinen Anlass zu einer gesonderten Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK gefunden (jeweils einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Makuc u.a./SLO v. 31.5.2007 (ZE)

Eberhard und M./SLO v. 1.12.2009

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.6.2012, Bsw. 26828/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 198) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/Kuric.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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