OGH 11Os67/12f

11Os67/12fTribunal supérieur28 juin 2012

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os67/12f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florin M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. März 2012, GZ 034 Hv 6/12t-32, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Florin M***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Februar 2012 in Wien Mirona-Jaclin C***** dadurch, dass er sie in ihre Lippe biss und ihr Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie ein Hämatom an der rechten Unterlippe sowie Kratzer im Gesicht neben der Nase erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Mit dem Einwand, die berechtigte Aussageverweigerung durch die Zeugin Mirona-Jaclin C***** hätte zur Freisprechung des Angeklagten führen müssen, wird aber die Verletzung oder Missachtung einer Vorschrift, deren Einhaltung in der Hauptverhandlung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet - im gegebenen Zusammenhang kämen allenfalls § 159 Abs 3 oder § 252 StPO in Betracht - nicht einmal behauptet.

Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach Z 5 vierter Fall) eine bloße „Scheinbegründung“ darin zu erkennen glaubt, dass die Tatrichter ihre Feststellungen lediglich auf die Aussagen des Zeugen Klaus S***** im Zusammenhalt mit von den Verletzungen der Mirona-Jaclin C***** angefertigten Lichtbildern stützten, und aus seiner eigenen leugnenden Verantwortung - den mängelfreien tatrichterlichen Erwägungen (insbesondere US 6 f) zuwider - für ihn günstigere Schlüsse zieht, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, somit unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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