Texte intégral
OGH 11Os68/12b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Dieter B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 7 Bl 2/12k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Siegfried P*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 7. Mai 2012, AZ 8 Bs 183/12s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. März 2012, GZ 7 Bl 2/12k5, mit dem dessen Antrag auf Fortführung des gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen und dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen wurde (§ 196 Abs 2 StPO), nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).