OGH 13Ns38/12k

13Ns38/12kTribunal supérieur5 juil. 2012

Texte intégral

OGH 13Ns38/12k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Franz W***** wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 StGB), AZ 19 BE 4/12b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluss vom 8. Mai 2012, AZ 18 Bs 202/12f, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. März 2012, mit dem dessen Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 2 StGB) abgewiesen worden war, nicht Folge.

Mit dem gegenständlichen Schriftsatz begehrt der Verurteilte zwecks Erhebung eines auf den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien bezogenen Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, aus welchem Grund in diesen Fällen auch der gegenüber der Grundrechtsbeschwerde subsidiäre Erneuerungsantrag (§ 363a Abs 1 StPO) nicht zusteht (RISJustiz RS0123350).

Demgemäß sind Entscheidungen über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nicht Gegenstand des Antrags nach § 363a Abs 1 StPO (11 Os 86/11y, 11 Os 104/11w).

Da für unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge (auf Erneuerung des Strafverfahrens) Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (13 Ns 14/08z, 13 Os 33/08i, 13 Os 144/09i, 11 Os 87/11w), war dem Antrag des Verurteilten nicht zu folgen.

Zumal die Strafprozessordnung Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines der in § 362 StPO erwähnten Beschlüsse zielen, nicht zulässt (§ 362 Abs 3 StPO), hat die diesbezügliche „Anregung“ auf sich zu beruhen.

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