AUSL EGMR Bsw40721/08

Bsw40721/08Autre juridiction24 juil. 2012

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw40721/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Fáber gg. Ungarn, Urteil vom 24.7.2012, Bsw. 40721/08.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK - Zurschaustellung einer historisch kontroversiellen Flagge.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK, ausgelegt im Lichte von Art. 11 EMRK (6:1 Stimmen).

Keine gesonderte Untersuchung der Beschwerde unter Art. 6 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.500,- für immateriellen Schaden, € 1.500,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 9.5.2007 hielt die Sozialistische Partei Ungarns in Budapest eine Demonstration gegen Rassismus und Rassenhass ab. Angehörige der »Jobbik«, einer politischen Partei, die dem rechten Flügel angehört, versammelten sich in der Nähe des Versammlungsorts, um ihren Unwillen darüber kundzutun. Auch der Bf. hielt sich dort schweigend auf, während er in der Hand eine rot-weiß gestreifte »Árpád-Flagge« hielt. Sein Standort lag bei den Stufen, die zum Donauufer hinunterführten, wo 1944/45 tausende Juden liquidiert worden waren.

Die die Demonstration überwachenden Polizeibeamten hatten Anweisung erhalten, die Zurschaustellung der »Árpád-Flagge« im Umkreis von hundert Metern nicht zu tolerieren. In der Folge forderten sie den Bf. auf, die Flagge entweder wegzulegen oder den Platz zu verlassen. Er verweigerte dies jedoch mit der Begründung, bei besagter Flagge handle es sich um ein historisches Symbol und kein Gesetz verbiete ihre Zurschaustellung. Von der Budapester Polizeidirektion wurde hierauf eine Geldstrafe in der Höhe von HUF 50.000,– (ca. € 200,–) wegen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen über ihn verhängt. Ein dagegen erhobener Einspruch beim Bezirksgericht Pest blieb erfolglos.

Das vom Bf. angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte die verwaltungsstrafgerichtliche Verurteilung mit der Begründung, der Bf. habe im Kontext der Demonstration ein provokatives Verhalten an den Tag gelegt, da er die »Árpád-Flagge« höher gehalten habe als die ungarische Nationalflagge. Abgesehen davon könne seine Meinungsäußerungsfreiheit nicht so weit gehen, dass ihm erlaubt sei, die öffentliche Ordnung zu gefährden.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) und von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Versammlungsfreiheit).

Der GH hält es für angebracht, die vom Bf. vorgebrachten Beschwerdepunkte unter Art. 10 EMRK, gelesen und interpretiert iSv. Art. 11 EMRK, zu prüfen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Der Bf. bringt vor, das gegen ihn angestrengte Verwaltungsstrafverfahren stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Meinungsäußerungsfreiheit dar. Mit der Verwendung der »Árpád-Flagge«, die nach ungarischem Recht kein totalitäres Symbol darstelle und daher auch nicht verboten sei, habe er lediglich seiner politischen Meinung Ausdruck verleihen wollen, dass er – historisch gesehen – zur ungarischen Nation gehöre.

Zur Zulässigkeit

Dieser Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK oder aus einem sonstigen Grund unzulässig. Er ist somit für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. vor. Dieser basierte auf einer Rechtsgrundlage, nämlich § 11 Abs. 2 des ungarischen Versammlungsgesetzes, der die Polizei ermächtigt, Störer einer Versammlung vom Platz zu verweisen. Da die Polizeibeamten rechtmäßig von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch machten, war der Eingriff gesetzlich vorgesehen. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass dieser auch die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgte, bleibt zu prüfen, ob er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Der GH erinnert daran, dass den nationalen Behörden ein weites Ermessen bei der Wahl der Mittel zukommt, wie sie gegen die Störung einer Versammlung vorgehen. Andererseits ist die Freiheit, an einer friedlichen Demonstration teilzunehmen, von derartigem Gewicht, dass in diese nur dann eingegriffen werden darf, wenn die betreffende Person einen verwerflichen Akt begeht. In Ermangelung zusätzlicher Elemente vermag der GH keinen Grund für das Vorgehen gegen den Bf. zu sehen, und zwar ungeachtet des provokativen Charakters des Zurschaustellens der »Árpád-Flagge«, die – prima facie – einen Akt der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Er hat bereits im Fall Oya Ataman/TR festgestellt, dass Behörden für den Fall, dass sich Demonstranten der Gewalt enthalten, einen gewissen Grad an Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen an den Tag legen sollten, würde doch ansonsten Art. 11 EMRK jeglichen Inhalts beraubt werden. Mit Rücksicht auf das passive Verhalten des Bf., die Distanz zum Demonstrationsort und das Fehlen von nachgewiesenen Risiken der fehlenden Sicherheit bzw. Störung der öffentlichen Ordnung kann nicht gesagt werden, dass die von den Behörden angegebenen Gründe zur Rechtfertigung des gegenständlichen Eingriffs relevant und ausreichend waren.

Als nächstes ist zu prüfen, ob die bloße Zurschaustellung der »Árpád-Flagge« einen verwerflichen Akt im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. darstellte.

Im vorliegenden Fall war es das Ziel der Demonstration, gegen intolerante Ansichten des extremen rechten Flügels in Ungarn zu protestieren, der oft die »Árpád-Flagge« oder ähnliche Flaggen mitführt. Die Entscheidung des Bf., besagte Flagge in der Nähe des Schauplatzes der Demonstration zu enthüllen, muss als Ausdruck seiner politischen Ansichten angesehen werden. Er wollte auf diese Weise seine Nichtübereinstimmung mit den Auffassungen der Demonstranten zeigen.

Der GH hält fest, dass sich offenbar einige Demonstranten wegen der Zurschaustellung der Flagge unbehaglich fühlten, sich jedoch mit verbalen Drohungen zurückhielten. Bleibt festzustellen, ob diese Umstände für sich allein ein Einschreiten der Polizei gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK erforderlich machten.

Vorab ist davon auszugehen, dass die »Árpád-Flagge« sowohl als historisches Zeichen als auch als Symbol, das an das Regime der »Pfeilkreuzler« erinnert, angesehen werden kann. Der GH wird nun prüfen, ob deren Zurschaustellung zu einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis führte, den Gebrauch dieses Symbols zum Schutz der Rechte anderer einzuschränken.

Die genannte Demonstration fand an einem Ort statt, der an die grauenvolle Liquidation von Juden erinnerte, und sollte der Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz dienen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Flagge von manchen Demonstranten als beleidigend, schockierend oder sogar »faschistisch« empfunden wurde, vermochte ihre bloße Zurschaustellung die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht zu stören bzw. die Demonstranten an der Ausübung ihres Versammlungsrechts zu hindern. Es handelte sich weder um einen Furcht einflößenden Akt noch wurden Menschen zur Anwendung von Gewalt angestachelt. Der GH hat bereits betont, dass in Abwesenheit von Einschüchterung »schlechte Gefühle« und sogar Empörung kein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis zum Zwecke von Art. 10 Abs. 2 EMRK darzustellen vermögen. Dies muss umso mehr gelten, als besagte Flagge niemals gesetzlich verboten wurde.

Der GH schließt keineswegs aus, dass die Zurschaustellung eines zweideutigen Symbols an einem Ort, wo Massenmorde stattgefunden haben, unter gewissen Umständen eine Identifikation mit den Tätern dieser Verbrechen auszudrücken vermag. In Ländern mit traumatischen historischen Erfahrungen wie etwa Ungarn kann ein Demonstrationsverbot an speziellen Gedenktagen als dringendes gesellschaftliches Bedürfnis angesehen werden, wenn die an den Tag gelegte Meinungsäußerung eine Beleidigung für die Opfer des Nationalsozialismus darstellen würde. Die Notwendigkeit, die Ansprüche der Ermordeten auf Wahrung ihrer Ehre und jene ihrer Angehörigen auf Einhaltung der Pietät zu schützen, mag daher einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit erfordern und wird auch legitim sein, wenn verstörende und schockierende Äußerungen mit Rücksicht auf den gewählten Zeitpunkt bzw. Ort auf eine Glorifizierung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid hinauslaufen.

Der GH erinnert daran, dass in Fällen, in denen ein Bf. seine Geringschätzung über die Opfer totalitärer Regimes zum Ausdruck bringt, Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs von Konventionsrechten) zur Anwendung kommt. Er gibt sich aber damit zufrieden, dass ein derartiger Missbrauch im gegenständlichen Fall nicht auszumachen ist. Die gerügte Einschränkung diente somit keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis und kann daher nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft erachtet werden. Verletzung von Art. 10 EMRK, gelesen im Lichte von Art. 11 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Keller, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Popovic, gefolgt von Richterin Berro-Lefèvre, und von Richter Pinto de Albuquerque).

Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 6 und Art. 14 EMRK

Der Bf. rügt auch eine Verletzung der Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK iVm. Art. 14 EMRK.

Der GH erachtet eine gesonderte Prüfung dieser Bestimmungen für nicht notwendig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.500,– für immateriellen Schaden, € 1.500,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Keller).

Vom GH zitierte Judikatur:

Sürek/TR (Nr. 1) v. 8.7.1999 (GK)

Stankov und Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden/BG v. 2.10.2001 = NL 2001, 191

Oya Ataman/TR v. 5.12.2006

Vajnai/H v. 8.7.2008 = NL 2008, 208

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.7.2012, Bsw. 40721/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 257) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_4/Faber.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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