OGH 12Ns52/12m

12Ns52/12mTribunal supérieur25 juil. 2012

Texte intégral

OGH 12Ns52/12m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mokhmad U***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 142/10y des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Allein der nunmehrige Wohnsitz des Angeklagten in Linz stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar, zumal die von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen in Vorarlberg wohnen.

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