Texte intégral
OGH 14Ns45/12x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Daniel P***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 1. Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 52 Hv 14/12y des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.