OGH 1Präs.2690-3035/12b

1Präs.2690-3035/12bTribunal supérieur1 août 2012

Texte intégral

OGH 1Präs.2690-3035/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2012

Kopf

Über den im Verfahren AZ 32 E Hv 33/03 k des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 20 Bs 295/12 x des Oberlandesgerichts Wien) gestellten Antrag des Mag. H***** B***** vom 13. Juni 2012 auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung ergeht der

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Begründung

Der Einschreiter lehnt den zur Entscheidung über seinen Antrag auf Ablehnung der zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit dem seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben wurde, zuständigen Richter des Oberlandesgerichts Wien berufenen Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** mit der - sich in Pauschalvorwürfen ohne Sachbezug erschöpfenden - Begründung ab, dieser würde „GABetrug überall (auch zu LG Krems und OLG) deck[en]“.

Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien wecken könnten (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts Wien daher nicht ausgeschlossen.

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