OGH 12Os94/12h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lindenbauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Christian E***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 16. Februar 2012, GZ 34 Hv 130/11i64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Christian E***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I./), des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II./) und des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er in S***** und anderen Orten
I./ im Zeitraum März 2008 bis 12. Jänner 2011 sich ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraute Güter in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 127.652,52 Euro mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a./ Versicherungsleistungen in Höhe von 19.825,24 Euro zum Nachteil des Alfred W*****;
b./ eine Versicherungsleistung in Höhe von 912,62 Euro zum Nachteil des Mario B*****;
c./ einen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstrittenen Betrag in Höhe von 4.800 Euro zum Nachteil des René N*****;
d./ eine Versicherungsleistung in Höhe von 4.702 Euro zum Nachteil der Angela S*****;
e./ Akontozahlungen in Höhe von 10.976,66 Euro zum Nachteil der Erbengemeinschaft DI Erwin und Thomas F*****;
f./ Verdienstentgangsbeträge der U***** in einer Höhe von zumindest 69.920,36 Euro zum Nachteil des Gottfried Sa*****;
g./ Schadenersatzzahlungen in Höhe von 3.800 Euro zum Nachteil der Rotraud D*****;
h./ Zahlungen aus dem InsolvenzEntgeltFonds in Höhe von 2.335 Euro zum Nachteil des Alfons G*****;
i./ Sicherungsleistungen in Höhe von 5.880,64 Euro zum Nachteil der Mag. Michaela R*****;
j./ Versicherungsleistungen in Höhe von 1.000 Euro zum Nachteil der Anna Bü***** sowie
k./ Akontozahlungen in Höhe von 3.500 Euro zum Nachteil des Christoph T*****;
II./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten (erg: unrechtmäßig zu bereichern; vgl US 8), nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch diese in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt zumindest 8.702,85 Euro an ihrem Vermögen geschädigt worden sind, und zwar:
a./ im Zeitraum November 2010 bis März 2011 Roswitha H***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihr die von ihr vorzustreckenden Kosten für die Miete eines Pkw monatlich rücküberweisen, zur Zahlung dieser Mietkosten in Höhe von insgesamt 6.560,85 Euro;
b./ im Frühjahr 2008 die Mitglieder des Vereins S***** durch die wiederholte wahrheitswidrige Vorgabe, er werde die erhaltenen Barbeträge zum Ausgleich des vorab belasteten Vereinskontos verwenden, zur Übergabe der jeweiligen Barbeträge für ein Ö***** und diverser Hotelkosten, wodurch den Mitgliedern ein Schaden von insgesamt zumindest 2.142 Euro entstanden ist;
III./ im Zeitraum November 2009 bis Juli 2010 als Dienstgeber Dienstnehmeranteile im Ausmaß von 3.672,19 Euro einbehalten und der S***** als berechtigtem Versicherungsträger durch Nichtablieferung vorenthalten.
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten einzig aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Sanktionsrüge den Entfall des Milderungsgrundes der teilweisen Schadensgutmachung einfordert, ist sie einerseits nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt und orientiert sich andererseits nicht an den hiezu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen (US 5 f).
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe bei Ausmittlung des gemäß § 43a Abs 3 StGB nicht bedingt nachgesehenen Strafteils „die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände unrichtig taxiert, insbesondere die wesentlichen Milderungsgründe, nämlich jene der bisherigen Unbescholtenheit, vor allem aber das Vollgeständnis sowie die (hienach vorliegende) vollständige Schadenswiedergutmachung nicht richtig bemessen“, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.