AUSL EGMR Bsw649/08

Bsw649/08Autre juridiction25 sept. 2012

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw649/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache El Haski gg. Belgien, Urteil vom 25.9.2012, Bsw. 649/08.

Spruch

Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK - Zulassung von Aussagen gefolterter Personen als Beweis.

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,- für immateriellen Schaden.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist marokkanischer Staatsangehöriger und verbüßt derzeit eine Haftstrafe im Gefängnis von Andenne.

1994 bzw. 1995 begab sich der Bf. jeweils für mehrere Monate nach Afghanistan, wo er ein militärisches Ausbildungsprogramm absolvierte. Nach einem längeren Aufenthalt in Syrien kehrte er 2002 in sein Heimatland zurück. Im Oktober desselben Jahres reiste er nach Saudi-Arabien, welches er im Mai 2003 verließ, nachdem er erfahren hatte, dass sowohl der marokkanische als auch der saudi-arabische Geheimdienst nach ihm suchen würden. Anfang 2004 reiste er, von der Türkei kommend, mit falschen Identitätspapieren nach Belgien ein.

Ende 2002 hatte der belgische Staatssicherheitsdienst der Bundesstaatsanwaltschaft einen Bericht über den Aufenthalt von Arabern in Belgien zukommen lassen, die einer Terroristengruppe – der »Islamischen Kampfgruppe Marokkos« (im Folgenden: IKM) – nahe stehen würden. Anfang 2003 wurde von der Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen Unbekannt eingeleitet.

Im Zuge der strafrechtlichen Untersuchung betreffend die Anschläge von Casablanca vom 16.5.2003 (Anm: An diesem Tag war es zu fünf aufeinander abgestimmten Selbstmordanschlägen auf jüdische Einrichtungen und Orte westlichen Lebensstils gekommen, die etwa 50 Tote forderten.) befragten die marokkanischen Behörden mehrere islamistische Oppositionelle. Einer von ihnen gab an, dass der Bf. der IKM angehöre und führendes Mitglied einer in Belgien operierenden Terrorzelle sei. Im Oktober 2003 wurde ein internationaler Haft- bzw. Auslieferungsbefehl gegen ihn und weitere Personen wegen »Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation zwecks Vorbereitung und Begehung terroristischer Akte« erlassen.

Am 15.3.2004 setzte der belgische Staatssicherheitsdienst den Untersuchungsrichter davon in Kenntnis, dass seit Mitte Jänner 2004 der Wohnsitz eines der Verdächtigen überwacht werde und der Bf. ihn dort aufgesucht habe. Am 1.6.2004 informierte er diesen auch über die Überwachung einer vom Bf. regelmäßig aufgesuchten Snack-Bar in der Umgebung von Brüssel.

Am 1.7.2004 wurde der Bf. festgenommen. Man legte ihm unter anderem die Beteiligung an Aktivitäten der IKM zwischen Jänner und Anfang Juli 2004 sowie die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Urkundenfälschung zur Last. Am 29.8.2005 wurde gegen ihn und zwölf weitere Personen Anklage erhoben. Zum Akt wurden auch von den marokkanischen Behörden übermittelte Dokumente genommen, darunter das Protokoll über eine Anhörung von vier Verdächtigen im Zuge der Anschläge von Casablanca, von denen einer Auskunft über die Aktivitäten des Bf. in der IKM gegeben hatte.

Am 16.2.2006 wurde der Bf. im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte dagegen ein Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 19.1.2007 bestätigte das Brüsseler Gericht zweiter Instanz das Urteil. Dem Vorwurf des Bf., die einschlägige belgische Gesetzgebung betreffend die Überwachung von Personen würde den Vorgaben des Art. 8 EMRK nicht entsprechen, begegnete es mit dem Hinweis, dass das »Gesetz vom 30.11.1998 über die Tätigkeiten des Staatssicherheitsdienstes« den Anforderungen der Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Bestimmtheit Genüge tun würde. Was schließlich die Behauptung angehe, die von den marokkanischen Behörden übermittelten Protokolle sollten als Beweis nicht zugelassen werden, da die darin enthaltenen Aussagen im Wege einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung erlangt worden wären, beschränkte es sich auf die Feststellung, dass der Bf. keine konkreten Beweise vorgelegt habe, welche vernünftige Zweifel an einer rechtmäßigen Vorgangsweise der marokkanischen Sicherheitsbehörden bzw. der Justiz nähren könnten.

Eine Beschwerde an den Cour de cassation wurde von diesem am 27.6.2007 abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Privatsphäre).

Zum Einwand der Regierung

Die Regierung bringt vor, aus der Kopie der ihr von der Kanzlei des EGMR übermittelten Beschwerde gehe hervor, dass diese dort erst am 7.1.2008 eingelangt sei. Mit Rücksicht auf das Ergehen der letzten innerstaatlichen Entscheidung (27.6.2007) sei somit die Sechs-Monats-Frist nicht gewahrt worden.

Der GH weist darauf hin, dass die Beschwerde bei ihm am 27.12.2007 per Telefax eingebracht wurde. Da der Bf. die genannte Frist daher eingehalten hat, ist der Einwand der Regierung zurückzuweisen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

Der Bf. beklagt sich darüber, dass die Gerichte seine Verurteilung wegen Teilnahme an den Aktivitäten einer terroristischen Organisation im Wesentlichen auf unzuverlässige Beweise gestützt hätten. Diese seien unter Bedingungen zustande gekommen, die mit den Anforderungen der Konvention unvereinbar wären. So sei die von den marokkanischen Behörden nach den Anschlägen von Casablanca durchgeführte strafrechtliche Untersuchung sehr hastig abgewickelt worden.

Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Der GH erinnert daran, dass die Zulassung bzw. Verwendung von in Zuwiderhandlung gegen Art. 3 EMRK erlangten Aussagen des Beschuldigten oder eines Dritten das gesamte Strafverfahren unfair macht und zu einer Verletzung von Art. 6 EMRK führt. Was die Frage des Beweismaßstabs für die Behauptung angeht, die gegenständlichen Beweise seien durch Folter erlangt worden, folgt er seinem im Fall Othman (Abu Qatada)/GB entwickelten Ansatz. Für den Fall, dass das Justizsystem eines Drittstaats keine wirksamen Garantien für eine unabhängige, unparteiische und ernste Prüfung der Behauptung, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, vorsieht, reicht es daher aus, wenn der Betroffene darlegt, es bestehe ein reales Risiko, dass die fragliche Aussage unter derartigen Umständen zustande gekommen sei, um deren Ausschluss vom Strafakt zu begehren.

Der GH hegt Zweifel, dass das marokkanische Justizsystem derartige Garantien zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Untersuchung der Anschläge von Casablanca vorsah. So hat etwa Human Rights Watch in einem Bericht vom 28.11.2005 dargelegt, dass verurteilte Personen kein faires Verfahren genossen bzw. sich die marokkanischen Gerichte geweigert hätten, Foltervorwürfe abklären zu lassen. Es sei auch kein Fall bekannt, wonach der Folter verdächtige Beamte strafrechtlich verfolgt worden seien. Die Sicherheitskräfte würden in einem Klima der Straflosigkeit bzw. der Missachtung der Gesetze agieren, wobei die Exekutive beträchtlichen Einfluss auf die Gerichte ausübe.

Laut einer Stellungnahme der Internationalen Liga für Menschenrechte vom Februar 2004 laufen strafrechtliche Untersuchungen nur sehr zögerlich ab und werden vom marokkanischen Recht gewährleistete Garantien – wie etwa das Recht auf einen Anwalt und auf eine ärztliche Untersuchung – missachtet. Die Strafgerichte weigern sich zudem strikt, behaupteten Unregelmäßigkeiten im Polizeigewahrsam nachzugehen. Einem Bericht von Amnesty International vom 24.6.2004 zufolge scheinen die Justizbehörden Foltervorwürfe systematisch ohne Anordnung einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Überprüfung durch einen Arzt zurückzuweisen. Oft ziehen Angeklagte ihre in der Voruntersuchung gemachten Aussagen in der Hauptverhandlung zurück, dennoch dienen diese als Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung durch die Gerichte. Ähnliche Feststellungen werden vom Anti-Folter-Ausschuss bzw. vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen getroffen.

Das marokkanische Justizsystem sah somit zum relevanten Zeitpunkt keine wirksamen Garantien für eine unabhängige, unparteiische und ernste Prüfung der Behauptung, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, vor. Um in den Genuss der Anwendung der »Ausschlussregel« zu kommen, hätte es daher für den Bf. ausgereicht, vor den nationalen Gerichten darzulegen, es habe ein reales Risiko bestanden, dass die gegenständlichen Aussagen mittels Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erlangt worden wären.

Der Bf. hat vor den nationalen Instanzen vorgebracht, die von ihnen herangezogenen Aussagen hätten von Personen gestammt, welche im Verdacht gestanden wären, in die Anschläge von Casablanca verwickelt gewesen zu sein. Marokko sei scharf wegen der Folter- und Misshandlungspraxis kritisiert worden, die auf im Anschluss an die fraglichen Ereignisse strafrechtlich verfolgte Personen angewendet worden sei. Die Urheber der fraglichen Aussagen hätten sich ausdrücklich über Folter und unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung beklagt.

Das Brüsseler Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, indem der Bf. ganz allgemein die einschlägigen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zitiert habe, habe er kein konkretes Element bescheinigen können, welches geeignet gewesen wäre, einen vernünftigen Zweifel aufzuwerfen, was die Schilderungen der einvernommenen Personen bezüglich der Anwendung von Gewalt, Folter und Misshandlung angehe.

Der GH ist allerdings der Auffassung, dass die oben erwähnten Berichte die Existenz eines realen Risikos belegen, wonach besagte Aussagen unter Rückgriff auf eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung erlangt wurden. Art. 6 EMRK hätte daher von den belgischen Gerichten verlangt, diese nicht als Beweis zuzulassen, außer sie hätten sich vorher versichert, dass sie nicht auf die beschriebene Art und Weise zustande gekommen waren. Die Tatsache, dass das Gericht zweiter Instanz den Antrag des Bf. auf Ausschluss dieser Aussagen mit dem Hinweis auf das »Fehlen von konkreten Beweisen über jeden vernünftigen Zweifel hinaus« abgelehnt hat, genügt, um auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK zu schließen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Der Bf. behauptet, Gegenstand permanenter Überwachung durch den Staatssicherheitsdienst gewesen zu sein und dass dieser Rückgriff auf Spitzel bzw. auf eingeschleuste Agenten nahm. Derartige Methoden würden einen ernsten Anschlag auf sein Privat- und Familienleben darstellen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Brüsseler Gericht zweiter Instanz keinerlei Bezug auf eine Einschleusung von Agenten genommen, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass man Auskünfte bei Personen, etwa das Personal eines vom Bf. besuchten Reisebüros bzw. Sportzentrums, eingeholt habe. Ferner seien der Mitgliedschaft bei der IKM verdächtigte Personen, ihre Wohnorte und aufgesuchten Lokale mit dem Ziel überwacht worden, ihre wahre Identität, eventuell unter Zuhilfenahme von Fotoaufnahmen, festzustellen.

Der GH folgt den Schlussfolgerungen der belgischen Gerichte, wonach derartige Aktivitäten einen Eingriff in die Privatsphäre darstellten. Er stimmt auch mit ihrer Analyse überein, wonach dieser im vorliegenden Fall im Vergleich zu eingriffsnahen Untersuchungsmethoden – wie Telefonpeilung bzw. -überwachung, Hausdurchsuchung und Infiltration – jedoch maßvoll gewesen sei. Tatsächlich geht nicht hervor, dass der Bf. selbst Beschattungsobjekt gewesen bzw. dass sein Wohnsitz überwacht worden wäre. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung der Privatsphäre wird dadurch etwas relativiert.

Bleibt zu überprüfen, ob der fragliche Eingriff unter Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt werden konnte.

Der GH erinnert daran, dass bei Gesetzen, die auf die Bürgerinnen bzw. Bürger allgemein anwendbar sind, ausreichend klare Begriffe verwendet werden müssen, um ihnen in adäquater Art und Weise anzuzeigen, unter welchen Umständen bzw. Bedingungen die öffentliche Gewalt die Befugnis hat, geheime und praktisch gefährliche Eingriffe in ihr Privatleben vornehmen zu lassen.

Im vorliegenden Fall hatten die gerügten Maßnahmen ihre rechtliche Basis im »Gesetz vom 30.11.1998 über die Tätigkeiten des Staatssicherheitsdienstes«, welches zweifelsfrei jedermann zugänglich ist. Es bleibt zu untersuchen, ob dieses Gesetz mit ausreichender Präzision die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen es in Anspruch genommen werden kann.

Art. 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes definiert die Aufgaben des Staatssicherheitsdienstes (demnach ist es das vorrangige Ziel, jede Bedrohung für die innere und äußere Sicherheit des Staates bzw. für die demokratische Ordnung aufzuspüren, zu analysieren und umgehend zu behandeln), während Art. 13 festlegt, dass die staatlichen Sicherheits- und Nachrichtendienste jedwede Informationen und persönlichen Daten suchen, sammeln und bearbeiten dürfen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sind. Laut den Art. 16 und 18 kann hierbei auch Rückgriff auf »menschliche Quellen« genommen und können zweckdienliche Informationen eingeholt werden.

Zwar hat der »Ständige Ausschuss zur Kontrolle der Nachrichtendienste«, ein gesetzlich eingerichtetes Gremium, welches die Aktivitäten und Methoden der Nachrichtendienste überwachen soll, in seinen Tätigkeitsberichten festgehalten, dass spezielle Recherchetätigkeiten gesetzlichen Rahmenbedingungen in Beachtung der Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit folgen sollten. Der GH hat allerdings bereits festgehalten, dass der Bf. nur einen maßvollen Eingriff in sein Recht auf Privatleben erdulden musste. Auch das Brüsseler Gericht zweiter Instanz kam zu der Schlussfolgerung, dass der von Gesetzen bei Eingriffen in die Privatsphäre geforderte Grad an Präzision im Wesentlichen vom Charakter der angewandten Untersuchungsmethoden abhängig sei und dass insofern die Bestimmungen des Gesetzes vom 30.11.1998 »mit Rücksicht auf die relative Beeinträchtigung der Privatsphäre durch eine Beschattung und Überwachung im öffentlichen Raum« ausreichend klar und vorhersehbar seien.

Es darf davon ausgegangen werden, dass die vorerwähnten Bestimmungen des Gesetzes vom 30.11.1998 die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen, vorherzusehen, dass der Staatssicherheitsdienst des Terrorismus verdächtige Personen beschatten, nach Gutdünken andere Personen befragen, das Umfeld des Wohnsitzes der Verdächtigen und die von ihnen aufgesuchten Orte überwachen und davon Fotografien zwecks Identifikation anfertigen werde. Außerdem beschränkt das genannte Gesetz den Handlungsspielraum des Staatssicherheitsdienstes: Die Informationen, die über Ereignisse, Gruppen und Personen in Erfahrung gebracht wurden, müssen einen Zusammenhang mit der endgültigen erkennungsdienstlichen Kartei aufweisen und gewissen Regeln folgen (vgl. Art. 13). Ferner ist das Prinzip der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 17) und der Schutz der Grund- und Freiheitsrechte zu beachten (Art. 2). Auf besonders eingriffsnahe Maßnahmen – wie etwa Telefonüberwachung und Abfangen der Post – darf nicht zurückgegriffen werden.

Unter diesen Umständen und angesichts der im vorliegenden Fall tatsächlich getroffenen Maßnahmen ist der GH der Ansicht, dass der strittige Eingriff iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen war. Der Bf. stellt auch nicht in Abrede, dass dieser eines der darin aufgelisteten legitimen Ziele verfolgte und dass er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

Zu den weiteren gerügten Konventionsverletzungen

Der Bf. rügt eine Verletzung der Art. 9, 10 und 11 EMRK, da er wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppe verurteilt worden sei, ohne dass nachgewiesen wurde, dass die IKM überhaupt terroristischer Natur und gerade er in derartige Aktivitäten verwickelt gewesen sei.

Der GH hält fest, dass der Bf. den Cour de cassation mit dieser Frage nicht befasst hat. Er hat somit den innerstaatlichen Instanzenzug iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht ausgeschöpft. Dieser Beschwerdepunkt ist für unzulässig zu erklären (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 5.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Leander/S v. 26.3.1987

Antunes Rocha/P v. 31.5.2005 = NL 2005, 123

Othman (Abu Qatada)/GB v. 17.1.2012 = NL 2012, 15

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.9.2012, Bsw. 649/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 314) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/El Haski.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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