Texte intégral
OGH 12Ns85/12i (12Ns86/12m)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.02.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2013 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Das Verfahren gegen Mag. Herwig B***** ist bereits rechtskräftig abgeschlossen (vgl 14 Os 2/12v), weshalb eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO nicht möglich ist.