OGH 11Ns9/13g

11Ns9/13gTribunal supérieur12 févr. 2013

Texte intégral

OGH 11Ns9/13g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 91/12p des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der kosten und zeitaufwandsgünstigeren Anreise für den Angeklagten und die Privatbeteiligte sowie für deren Rechtsvertreter und überdies einen Zeugen steht der Verfahrensstand (Vernehmung des Angeklagten und des Opfers in der Hauptverhandlung bereits erfolgt) aus prozessökonomischen Gründen entgegen.

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