OGH 6Ob215/12d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** J*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S AG *****, vertreten durch Gratl Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, wegen 45.600,81 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juni 2012, GZ 1 R 76/12d78, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Jänner 2012, GZ 8 Cg 83/09w66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten und der Nebenintervenientin jeweils die mit 1.986,66 EUR (darin 331,11 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Begründung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen, ob bei Geltendmachung von (Staub)Immissionen durch den Bau von Eisenbahnanlagen, deren eisenbahnrechtlicher Genehmigung ein Umweltverträglichkeitsverfahren nach dem UVPG 2000 vorgeschaltet war, die Eisenbahnanlagen als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB zu qualifizieren sind, und ob ein obligatorisch am Nachbargrundstück berechtigter nach § 364a ABGB anspruchsberechtigt ist, wenn dem dinglich berechtigten Eigentümer kein Anspruch zusteht.
Angesichts der von den Vorinstanzen zu den geltend gemachten Ansprüchen getroffenen Feststellungen bedarf es jedoch keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu diesen Fragen:
1. Zum behaupteten Schaden der Klägerin infolge teilweisen Entfalls der ihr früher vermieteten Anbauflächen im Jahr 2008 (13.376,70 EUR) stellten die Vorinstanzen fest, dass beide Vermieter aufgrund ihrer Kenntnis, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2008 Teilflächen benötigen werde, schon im Mai 2007 der Klägerin beziehungsweise deren in ihrem Namen die Verhandlungen führenden Lebensgefährten mitgeteilt hatten, sie würden die Anbauflächen in unbeschränktem Maße nur bis Ende 2007 an die Klägerin vermieten; damit hatte sich die von ihrem Lebensgefährten vertretene Klägerin einverstanden erklärt. Im Jahr 2008 verfügte die Klägerin dann nur mehr über kleinere, von den Vermietern zur Verfügung gestellte Anbauflächen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte für daraus folgende Verluste der Klägerin einstehen sollte. Unmaßgeblich ist dabei, seit wann die Klägerin die Anbauflächen bereits gemietet hatte; jedenfalls vermag sie in ihrer Revision eine Relevanz dieser fehlenden Feststellung nicht darzutun.
Damit fällt aber auch ein Ersatz infolge „Ertragsminderung wegen Aufteilung der Fixkosten“ (6.500,25 EUR) weg, die darin bestanden haben soll, dass die Klägerin ihre Fixkosten auf die reduzierten Anbauflächen umlegen musste.
Die Klägerin hat die Bedeutung des in der Revision erwähnten Anbauverbots für den Ausgang dieses Verfahrens nicht konkret dargelegt.
2. Ein Zuspruch eines Ersatzes wegen behaupteter Nichtbenutzbarkeit der restlichen Flächen infolge der von der Baustelle der Beklagten ausgehenden Staubentwicklung (16.863,77 EUR) kommt bereits aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen nonliquetFeststellungen zum Ausmaß der Verstaubung der Erdbeerpflanzen, zur Beeinträchtigung des Hauptverkaufsstandes der Klägerin durch Staub, Lärm und Erschütterungen sowie zur Frage der Möglichkeit allfälliger weiterer Maßnahmen zur Staubreduktion nicht in Betracht. Durch Staub, Lärm und Erschütterungen hervorgerufene Umsatzeinbußen konnten die Vorinstanzen nicht feststellen. Die Klägerin ist damit der ihr obliegenden Beweispflicht nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat in der Revision ausgeführt, die Vorinstanzen hätten nonliquetFeststellungen getroffen, somit „keinerlei Feststellungen; derartige Feststellungen wären aber notwendig gewesen, um die Angelegenheit rechtlich beurteilen zu können“. Damit verkennt die Klägerin, dass sich, wenn die Tatsacheninstanzen aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens nicht in der Lage sind, konkrete Feststellungen zu treffen, das Verfahrensergebnis nach den Beweislastregeln, richtet. Daran, dass Feststellungen nicht getroffen werden konnten, ist der Oberste Gerichtshof gebunden, der nicht Tatsacheninstanz ist.
3. Dies gilt auch für die behaupteten Umsatzeinbußen infolge Einschränkung der direkten Sicht des Verkehrs auf die Anbauflächen (2.692,17 EUR). Diesbezüglich konnten die Vorinstanzen nicht feststellen, ob diese Einschränkung ausschlaggebend für eine allfällige geringere Kundenfrequenz im Jahr 2008 war.
4. Ein Kostenersatzanspruch für den Bau des Zufahrtswegs (7.630,80 EUR) steht der Klägerin nicht zu, bot die Beklagte der Klägerin doch eine Ersatzzufahrt ebenso an wie Ersatzparkflächen; darüber hinaus überwies sie der Klägerin 1.000 EUR, wobei nicht feststeht, ob das Planieren der Ersatzzufahrt mehr gekostet hätte. Mit der Ablehnung dieses Anbots verstieß die Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht; dass ihr die Annahme des Anbots nicht zumutbar gewesen wäre, legt die Klägerin nicht dar.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Schriftsätze sind daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.