Texte intégral
OGH 1Ob22/13m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef S*****, vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, , vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 40.698,22 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2012, GZ 3 R 76/12m25, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. März 2012, GZ 56 Cg 44/12g15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Begründung
Da der Oberste Gerichtshof der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten die Beantwortung der vom Kläger erhobenen Revision nicht freistellte, ist die dennoch erhobene Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Ein Kostenersatz findet demnach nicht statt.