OGH 14Ns16/13h

14Ns16/13hTribunal supérieur9 avr. 2013

Texte intégral

OGH 14Ns16/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Hannes E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB in dem zu AZ 5 U 35/13m des Bezirksgerichts Steyr und zu AZ 32 U 43/13x des Bezirksgerichts Favoriten zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Steyr zu führen.

Begründung

Gründe:

Laut der von Ferenc S*****, Dr. Gottfried L***** und Monica Li***** am 13. Februar 2013 beim Bezirksgericht Steyr gegen DI Hannes E***** eingebrachten Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB soll der Privatangeklagte in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise die Privatankläger eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt haben, das geeignet ist, die Privatankläger in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, indem er

(1) den Privatanklägern mit Schriftsatz vom 28. August 2012, welcher im Haus *****, mehrere Tage ausgehängt und somit mehreren Personen zugänglich wurde, sinngemäß vorgeworfen haben soll, vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht die Vorschreibungen der Betriebskosten zugunsten ausgewählter Wohnungseigentümer und in Bereicherungsabsicht manipuliert zu haben,

(2) und (3) mit an Univ.Prof. Dr. Josef Eh***** und Roberta P***** gerichteten EMails vom 23. Jänner 2013 Dr. Gottfried L***** und Monica Li***** vorgeworfen haben soll, gesetzwidrig Einsicht in Unterlagen der Immobilienverwaltungen verwehrt und sich unrechtmäßig bereichert zu haben und Dr. Gottfried L***** zudem vorgeworfen haben soll, das Dienstrecht missachtet zu haben.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 überwies das Bezirksgericht Steyr die Privatanklage gemäß § 38 erster Satz StPO unter Hinweis auf 13 Ns 75/11z und der Begründung, das Vergehen der üblen Nachrede sei ein Erfolgsdelikt, an das Bezirksgericht Favoriten, welches die Akten am 5. März 2013 im Sinn des § 38 letzter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Das Bezirksgericht Favoriten vertrat die Ansicht, dass primär der im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gelegene Tatort maßgeblich sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO).

Bereits die als inkriminierte frühere Straftat die Zuständigkeit begründende (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) Eingabe vom 28. August 2012 (Beilage ./C zur Privatanklage) weist als Ort der Verfassung des Schriftstücks und somit als Tatort eine Adresse in 4400 Steyr auf, sodass die Zuständigkeit des Bezirksgericht Steyr gegeben ist.

Die Entscheidung 13 Ns 75/11z steht dem nicht entgegen, weil den diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Akten der Ausführungsort nicht zu entnehmen war.

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