Texte intégral
OGH 2Ob6/14t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.01.2014
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J***** L*****, geboren am ***** 1999, , dieser vertreten durch Dr. Eva Maria Schulze, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. S L*****, vertreten durch Mag. Stefan Rust, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. Jänner 2013, GZ 1 R 353/12g59, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Begründung:
Die Mutter macht in der Zulassungsbeschwerde ihres gegen die Entziehung der Obsorge und Übertragung auf den Vater gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurses (nur) fehlende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geltend, ob es geboten sei, die Eltern einer Einvernahme des Kindes beizuziehen. Es entspreche nicht dem fairen Verfahren, nur einen Elternteil beizuziehen.
Dem ist entgegen zu halten, dass das Erstgericht den Minderjährigen alleine (ohne Beiziehung des Vaters) einvernommen hat (ON 29a). Von einem unfairen Verfahren kann daher schon deswegen keine Rede sein.
Ob im konkreten Fall eine Einvernahme des Minderjährigen in Beisein der Eltern vorzunehmen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass dies hier nicht erfolgte, ist wegen der (noch immer) belasteten Mutter-Sohn-Beziehung jedenfalls vertretbar.