Texte intégral
OGH 15Ns14/14y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2014
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Dr. Talin G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB AZ 4 U 113/13i des Bezirksgerichts Villach über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Die vom die Delegierung anregenden Gericht ins Treffen geführte Kostenersparnis stellt keinen eng auszulegenden wichtigen Grund iSd § 39 StPO dar, zumal sich auch die Angeklagte dagegen ausgesprochen hat.