Texte intégral
OGH 13Ns41/14d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2014
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130NS00041.14D.0730.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Dlair M***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 64 Hv 25/14v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.