Texte intégral
OGH 15Ns46/14d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.08.2014
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150NS00046.14D.0812.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Mario Raimund K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 84/14p des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Vorarlberg verlegt hat, stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes dar.