Texte intégral
OGH 14Ns63/14x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2014
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140NS00063.14X.1114.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdulsalam O***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2 StGB, AZ 11 U 64/14t des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Braunau delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.