Texte intégral
OGH 11Ns4/15z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00004.15Z.0128.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Vida H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 507 Hv 117/13k des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH.Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Landesgericht Korneuburg abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.