OGH 2Nc24/14y

2Nc24/14yTribunal supérieur24 févr. 2015

Texte intégral

OGH 2Nc24/14y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020NC00024.14Y.0224.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr. E***** R*****, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R***** S*****, und 2. E***** S*****, beide vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf „Delegierung aller anhängigen und abgestrichenen Rechtssachen der Klägerin vor dem Bezirksgericht Fünfhaus, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Oberlandesgericht Wien“ an ein jeweils entsprechendes Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte im Verfahren 23 C 723/07t des Bezirksgerichts Fünfhaus in der Hauptsache die Feststellung ihres Mietrechts an einer Wohnung. Nach rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens (2 Ob 4/09s) stellte sie den im Spruch genannten Delegierungsantrag, „da besonders schwerwiegende für eine Delegierung sprechende Gründe vorliegen“.

In der Folge wiederholte sie in mehreren Eingaben ihren Delegierungsantrag unter Anschluss diverser Eingaben und Anträge, die bereits bei anderen Gerichten eingebracht wurden. Letztlich stellte sie auch Anträge auf „Akteneinsicht/Aktenabschrift in der Gesch. Abt. 2 des OGH“ betreffend mehrere erstinstanzliche Akten sowie auf Zusendung von Stellungnahmen in diversen Verfahren.

Der Delegierungsantrag ist unzulässig.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.

Da im vorliegenden Fall das Verfahren bereits 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde, kommt eine Delegierung des Verfahrens 23 C 723/07t des Bezirksgerichts Fünfhaus im Sinne der zitierten Bestimmung „zur Verhandlung und Entscheidung“ nicht mehr in Frage. Delegierungsanträge in allenfalls noch anhängigen anderen Verfahren wären in diesen zu stellen (soweit sie nicht ohnehin bereits gestellt wurden).

Der Delegierungsantrag ist daher ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

Anträge auf Akteneinsicht bzw Zustellung von Schriftstücken sind beim jeweiligen Gericht zu stellen.

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