Texte intégral
OGH 11Ns13/15y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00013.15Y.0310.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Hamid D***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 507 Hv 4/15w des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.